Guten Tag,
ich bin Erzieherin an einer Grundschule mit 26 Stunden die Woche (TVöD). Mein Kind (4 Jahre) ist ganze diese Woche, 5 Tage also, krank geschrieben. Laut Vertrag gibt es 4 Tage Sonderurlaub bei Kinderkrankheit. Es sind aber nun 5 Tage. Ich bin alleinerziehend und bei Vertragsunterschrift wurde mir gesagt, dass ich sogar ganze 20 Tage Anspruch, natürlich aber keinen Sonderurlaub, hätte.
Gibt es da für die 5 Tage eine Lohnfortzahlung oder soll ich zu der Krankenkasse mit dem Krankenschein hin und Krankengeld beantragen?
Vielen Dank schon mal im Voraus.
von
virgo
am 28.01.2014, 08:34
Antwort auf:
Kinderkrankengeld bei TVöD
Hallo,
der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html)
. Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen, sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden. In der Praxis sieht eine Leitlinie der KKs dies aber vor.
Die Höhe kann man hier berechnen: http://rechner.sparkasse.de/templates/tr64/standard/tr64.php
Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muss ärztlich bestätigt werden, dass das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, dass durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird.
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Ansonsten kann man bis zu fünf Tage über § 616 BGB geltend machen.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 28.01.2014