Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Kinderbetreuung im Beschäftigungsverbot

Frage: Kinderbetreuung im Beschäftigungsverbot

JL0504

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Sehr geehrte Frau Bader, ich befinde mich derzeit nun noch in Elternzeit (bis Jan‘18) danach wollte ich eigentlich wieder Vollzeit arbeiten. Als Betreuung für meinen Sohn hat sich meine Tante zur Verfügung gestellt (Fremdbetreuung möchten wir frühestens ab 2 Jahren). Nun bin ich aber wieder schwanger und mir wird nach Ablauf der Elternzeit ein BV erteilt. Nun meine Frage: ist die geplante Betreuung für meinen Sohn ausreichend um auch eine Zahlung im BV zu bekommen oder muss es sich hierbei um eine staatlich anerkannte Tagesmutter oder Kita handeln ? Wem gegenüber muss ich denn „Rechenschaft“ über die Kinderbetreuung ablegen ? Dem Arbeitgeber oder der Krankenkasse? Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort! Mit freundlichen Grüßen


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Nein, das Kind muss nur betreut sein. Sie müssen niemandem gegenüber Rechenschaft ablegen, haben aber das Problem, dass, wenn der Arbeitgeber, wie er ab 2018 soll, Sie innerhalb der Firma umsetzt, die Kinderbetreuung nicht gewährleistet ist. Liebe Grüße NB


JL0504

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*ich meinte natürlich Jan‘19:)


Mitglied inaktiv

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Die Kinderbetreuung muss natürlich keine staatliche Einrichtung übernehmen, das können auch Verwandte, Bekannte oder Nachbarn, wenn das so praktikabel ist. Du musst damit rechnen, dass du im Falle einer Fehlgeburt tatsächlich nach einer gewissen Krankschreibung in dem vereinbarten Tatigkeitsumfang wieder die Arbeit aufnimmst, trotz Kleinkind im Haushalt. Wenn du das nicht vorhast, dann solltest du deinen Arbeitsvertrag bei Ablauf der Elternzeit auf das Pensum ändern, das du tatsächlich, mit Kinderbetreuung durch die Tante, zu leisten im Stande bist. Und nur für diesen Umfang steht dir im Falle eines BV Mutterschutzlohn zu. Bedenke auch, dass sich das MuSchG geändert hat und der Arbeitgeber angehalten ist, dich mit Ersatztätigkeiten weiter zu beschäftigen.


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