Arwen_79
Hallo Frau Bader, im Januar fange ich mit der Eingewöhnung in der Krippe an (Kind ist dann 18 Monate alt), da ich danach wieder zu arbeiten beginne. Nun kann es ja sein, dass die Kleine öfters krank wird. Habe ich hier irgendwelche Rechte, dass ich bei Krankheit des Kindes auch zu Hause bleiben kann, oder muss ich hier jedes mal Urlaub/Überstunden einbringen? Falls es so was gibt, muss ich mich hier dann selbst krank schreiben lassen, oder wird das über eine Art Sonderurlaub geregelt? Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Hallo, der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html). Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen, sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden. In der Praxis sieht eine Leitlinie der KKs dies aber vor. Die Höhe kann man hier berechnen: http://rechner.sparkasse.de/templates/tr64/standard/tr64.php Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muss ärztlich bestätigt werden, dass das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, dass durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V. Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner die Kinder mitversichert sind. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, der privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich des SGB, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist. Ansonsten kann man bis zu fünf Tage über § 616 BGB geltend machen. Das ist aber nachrangig. Liebe Grüsse, NB
Sternenschnuppe
Kindkrank. 10 Tage im Jahr. Bekommst dann von der Krankenkasse 65% Lohn ersetzt ungefähr. Muss der Kinderarzt ausstellen.
CKEL0410
Hallo wie ist das Kind und du versichert? Lebt ihr mit dem Papa zusammen. Das fließt allea mit ein. Lebst du mit dem Vater zusammen und ihr seid alle gestzlich versichert, dann hast du und der vater jeweils 10 Kinderkrankentage, lebst du alkein mit ihm dann hast du 20 im Jahr. Der Kinderarzt gibt dir eine Krankmeldung auf das Kind . Die gesetzliche Kk zahlt die dann ca. 67 % von deinem Gehalt pro Tag. Die Privaten zahlen nichts, wenn man die nicht extra mitversichert hat.
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