Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Keine vorzeitige Wohnungskündigung möglich-trotz Schwangerschaft?

Frage: Keine vorzeitige Wohnungskündigung möglich-trotz Schwangerschaft?

Mitglied inaktiv

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Sehr geehrte Frau Bader, wir haben einen 5-Jahres-Mietvertrag der im Mai 2002 endet. Jetzt bin ich in der 24 SSW. und hatte meinen Vermieter darum gebeten, die Mietzeit zu verkürzen, da ich im July ein Baby erwarte und uns diese 2 Zimmer-Whg. dann zu eng wird. Ich weiß noch nicht einmal wohin mit dem Kinderbett. Er sagte, er könne nichts dafür, dass ich nun schwanger sei, wenn ich früher rausmöchte sollte ich einen Nachmieter bringen. Ist ja gut und schön, das habe ich ja auch versucht, nur meine 2 Zimmer-Whg. ist viel zu teuer und auf in den Zeitungen stehen genügend billigere Whg. als meine drinne und deshalb finde ich anscheinend keinen Nachmieter. Er meint dann hätte ich halt Pech und müßte bis Mai 2002 in der Whg. bleiben. Kann man dass verlangen von mir,oder gibt es da eine Möglichkeit trotzdem früher aus der Wohnung zu kommen? Hoffe sie können mir diesbezüglich Auskunft geben. Gruß Knichel


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, befristete Mietverträge sind immer ein Problem. Haben Mieter und Vermieter einen Zeitmietvertrag abgeschlossen, muß der von beiden Seiten eingehalten werden. Während der geplanten Laufzeit des Vertrages kann auch der Mieter nicht kündigen. Er muß bis zum letzten Tag weiter Miete zahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Mieter aber Sonderkündigungsrechte (ich nenne mal alle, vielleicht hilft Ihnen das): Ankündigung einer Modernisierung: Kündigt der Vermieter im Mai eine Modernisierung an, kann der Mieter bis zum 30. Juni kündigen; das Mietverhältnis endet dann am 31. Juli. Anhebung der Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete: Soll zum 1. Juni die Miete erhöht werden, kann der Mieter spätestens zum 31. Mai kündigen. Das Mietverhältnis endet dann zum 31. Juli. Mieterhöhung nach Modernisierung: Soll die Miete zum 1. Juni steigen, kann der Mieter bis zum 3. Juni kündigen, so daß das Mietverhältnis am 31. August endet. Mieterhöhung wegen gestiegener Kapitalkosten: Hier gelten dieselben Fristen wie bei einer Modernisierungsmieterhöhung. Mieterhöhung bei Sozialwohnungen: Soll die Miete zum 1. Juni angehoben werden, kann der Mieter bis zum 3. Juni kündigen; das Mietverhältnis endet dann zum 31. Juli. Versetzung von Beamten, Soldaten und Geistlichen: Die Kündigung ist mit einer Frist von drei Monaten möglich, allerdings nur für den 1. Termin nach Bekanntgabe der Versetzung. Staffelmietvertrag (normal): Ein Staffelmietvertrag - auch ein zeitlich befristeter - kann immer zum Ablauf des vierten Jahres gekündigt werden. Untermiete: Verweigert der Vermieter seine Erlaubnis zur Untervermietung der gesamten Wohnung, kann der Mieter mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Es sei denn, der vorgeschlagene Untermieter ist dem Vermieter nicht zumutbar. Achtung: Es reicht nicht aus, den Vermieter ganz allgemein um Erlaubnis zur Untervermietung zu bitten; es muß ihm eine konkrete Person vorgeschlagen werden. Unabhängig von diesen Sonderkündigungsrechten kann der Mieter fristlos kündigen, wenn er die Wohnung aufgrund schwerster Wohnungsmängel nicht mehr vertragsgemäß nutzen kann oder wenn von der Wohnung eine erhebliche Gesundheitsgefährdung ausgeht, oder der Vermieter seine mietvertraglichen Pflichten so schwer verletzt, daß eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar ..ich fürchte, dass dies alles nicht bei Ihnen zutrifft. Alleine die SS ist kein besonderer Grund. Gruß, NB


Mitglied inaktiv

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Hallo! Rechtlich ist da nichts zu machen. Wenn er Dir mit dem Nachmieter schon entgegenkommt, ist seine Pflicht damit mehr als erfüllt. Du hast zwar theoretisch ein Sonderkündigungsrecht, mußt dafür aber einen Nachmieter stellen. Wenn Du keinen findest, hast Du leider Pech gehabt (nimm es bitte nicht persönlich, wenn ich das so drastisch schreibe!). Es wird sicher eng werden, aber andererseits handelt es sich ja "nur" noch um ein knappes Jahr mit einem Säugling. Soviel Platz braucht dieser am Anfang auch nicht. Es tut mir sehr leid, wenn Dich das alles sauer macht, ich kann es sehr gut verstehen, aber es ist leider nicht zu ändern. Zeitvertrag ist Zeitvertrag, da kann man einfach nichts machen. Und der Vermieter kann wirklich nichts dafür. Sorry! Viele Grüße Claudia


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