Schuhlia
Guten Tag, Ich bin seit dem 9.1. im generellen Beschäftigungsverbot. Auf meinen persönlichen Wunsch wurde dieses in ein individuelles Beschäftigungsverbot geändert, welches für die Monate März und April gilt. Das bedeutet in meinem Fall 2Tage die Woche a 4Stunden arbeiten. (Zuvor habe ich 3Tage die Woche a 8Stunden gearbeitet) Mein Mutterschutz beginnt am 19.5. Vom Vorjahr habe ich noch 1Woche Urlaubsanspruch. Und von diesem Jahr noch weitere 2,5 Wochen. Mein Chef möchte mich jetzt zwingen diesen Urlaub komplett im partiellen Beschäftigungsverbot zu nehmen, obwohl ich zuvor nichts angemeldet hatte. Eigentlich wollte ich ja arbeiten gehen weil ich gerne arbeite und nicht um meinen Urlaub aufzubrauchen. Dann wäre ich ja besser im generellen Verbot geblieben. Kann mein Chef mich zwingen Urlaub zu nehmen und wie wird dieser dann berechnet? Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Hallo, grundsätzlich ist gesetzlich geregelt, dass der Urlaub im laufenden Jahr zu nehmen ist, nur in Ausnahmefällen kann er übertragen werden. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Insofern müssen Sie den Urlaub nehmen oder er verfällt, es seinen, im Arbeitsvertrieb steckt etwas anderes. Ich finde übrigens auch spannend, dass das Beschäftigungsverbot auf Ihren persönlichen Wunsch hin geändert werden kann. Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
Der Urlaub vom Vorjahr muss normalerweise auch im ersten Halbjahr des laufenden Jahres genommen werden. Selbstverständlich kann der Chef verlangen, dass du den alten Urlaub nimmst, und zwar im generellen BV wie auch im anteiligen individuellen BV. Die Schwangerschaft entbindet dich nicht von den betrieblichen Urlaubsregelungen. Abgesehen davon wundert man sich, wie ein generelles BV (wegen der Arbeitsbedingungen auf Wunsch der Schwangeren (?) in ein anteiliges individuelles (körperliche Gründe) BV geändert werden konnte? Dann waren die Arbeitsbedingungen gar nicht gefährdend? Wie geht so was? Sehr merkwürdig. Die Schwangere hat rechtlich gesehen überhaupt kein Mitspracherecht oder Wahlmöglichkeit beim BV. Wie das berechnet wird? Angenommen Jahresurlaub sind z.B. 6 Wochen. Dann bekommst du bei einer zwei-Tage-Woche eben zwei Tage frei, das sind dann 1/6 vom Jahresurlaub.
rodenstein
Uriah, hat man Dir eigentlich irgendwann mal ein BV nicht gewährt und Du bist deswegen sauer? Den Eindruck könnte man gewinnen, denn Deine Posts sind größtenteils unterschwellige Anfeindungen/Beschuldigungen gegen jede Frau, die in diesem Forum nur das Wort "Beschäftigungsverbot" schreibt. Es ist schön, dass es hier Menschen gibt, die sich auskennen und neben Frau Bader Auskunft erteilen, aber das was Du teilweise von Dir gibst, ist hart an der Grenze. Es geht in diesem Forum darum, Menschen zu helfen und ihre Fragen zu beantworten - nicht darum, sie zu beschuldigen. Wir sind hier nicht bei Gericht und Du kein Richter. Ein Urteil steht Dir und auch sonst niemandem hier zu - auch dann nicht, wenn Du Fachfrau für dieses Thema bist. Sorry, aber das musste nach langem stillen Mitlesen einfach mal raus.
Mitglied inaktiv
Naja, Uriah und ich sind wirklich selten einer Meinung bei unterschwelligen und offensichtlichen Unterstellungen aber putzig ist dieses beschriebene BV nun schon sehr.
Mitglied inaktiv
Was wäre, wenn du nicht schwanger geworden wärst? Nach der gesetzlichen Regelung des § 7 III Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden; andernfalls verfällt er grundsätzlich. Eine Übertragung in das nächste Jahr ist nur bei dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen statthaft. Nur bei solchen Gründen darf Urlaub in das neue Jahr übertragen werden, wenn keine vertragliche Regelung in einem Tarif- oder Arbeitsvertrag vorliegt. Es gibt Unternehmen, die erlauben den Resturlaub im ersten Quartal oder in der ersten Jahreshälfte des folgenden Jahres zu nehmen, danach verfällt er. Nun bist du schwanger und das ändert nichts an der Urlaubsregelung. Du hast den alten Urlaub aufzubrauchen. Statt einer Arbeitswoche von 3 Tagen hat eine Woche nun nur 2 Tage a 4 Std. In der freigestellten Zeit hast du ja trotzdem bezahlt frei. Wenn du den Urlaub nicht nimmst, verfällt er. Denn du bist nicht verhindert den Urlaub zu nehmen. Benachteiligt bist du nicht infolge der Schwangerschaft.
Mitglied inaktiv
bitte mehr....
Schuhlia
Danke für die Kommentare Vor allem Danke an Rodenstein. Mein Beschäftigungsverbot wurde auf Grund von meinem persönlichen, ausdrücklichen Wunsch in ein individuelles Beschäftigungsverbot abgeändert. Dafür wurde für diese Zeit speziell meine Arbeitszeit und mein Aufgabenbereich angepasst. So das ich arbeiten darf und die Möglichkeit nutzen kann Kollegen einzuarbeiten. In anderen Quellen liest man, das Urlaub nur genommen werden muss, wenn er zuvor eingereicht wurde. Das war bei mir nicht der Fall. Ich komme ja extra arbeiten um tätig zu sein und nicht um Urlaub zu nehmen. Dann hätte es tatsächlich mehr Sinn gemacht im generellen Beschäftigungsverbot zu bleiben und den Urlaub nach der Elternzeit zu nehmen. Frau Bader, mich würde interessieren wie Sie das sehen.
Schuhlia
Danke für die Kommentare Vor allem Danke an Rodenstein. Mein Beschäftigungsverbot wurde auf Grund von meinem persönlichen, ausdrücklichen Wunsch in ein individuelles Beschäftigungsverbot abgeändert. Dafür wurde für diese Zeit speziell meine Arbeitszeit und mein Aufgabenbereich angepasst. So das ich arbeiten darf und die Möglichkeit nutzen kann Kollegen einzuarbeiten. In anderen Quellen liest man, das Urlaub nur genommen werden muss, wenn er zuvor eingereicht wurde. Das war bei mir nicht der Fall. Ich komme ja extra arbeiten um tätig zu sein und nicht um Urlaub zu nehmen. Dann hätte es tatsächlich mehr Sinn gemacht im generellen Beschäftigungsverbot zu bleiben und den Urlaub nach der Elternzeit zu nehmen. Frau Bader, mich würde interessieren wie Sie das sehen.
Mitglied inaktiv
Ich bleibe bei meiner Aussage von oben. Dein Chef kann für dich die gleichen Kriterien anlegen wie für jeden anderen Mitarbeiter und von dir erwarten, dass du den alten Urlaub vom Vorjahr aufbrauchst oder er verfällt eben. Das Gesetz sagt eindeutig "wenn der Urlaub nicht genommen werden KANN... dann bleibt er erhalten". Du kannst ihn aber nehmen, allein es fehlt am guten Willen. Wenn in deinem speziellen Fall ein generelles BV abgeändert wurde in ein individuelles, dann kannst du dich trotzdem nicht auf eine Benachteiligung berufen - im generellen BV seiest du besser gestellt worden. Du bist infolge der Schwangerschaft nicht gegenüber den Kolleginnen benachteiligt, auch wenn du zumindest den alten Urlaub noch nimmst. Selbst im generellen BV können z.B. in Zeiten von Betriebsurlaub, Praxisschließung usw. Urlaubszeiten abgerechnet werden.
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