Cozie
Sehr geehrte Frau Bader, bei meinem ersten Kind hatte ich für drei Jahre Elternzeit beantragt, wovon ich zwei Jahre Elternteilzeit ausüben wollte (vom 1. -3. Geburtstag). Während dieser Elternteilzeit wurde ich erneut schwanger und mein zweites Kind kam in dieser Elternzeit zur Welt (mein ersten Kind war ca. 2,5 Jahre alt). Auch beim zweiten Kind fange ich nach gut einem Jahr wieder in Elternteilzeit an zu arbeiten. Kann ich die abgebrochene Elternteilzeit des ersten Kindes an die jetzige Elternteilzeit dranhängen? Oder hätte ich dazu die Beendigung meiner ersten Elternzeit schriftlich geltend machen müssen? Damals hatte ich darüber nicht nachgedacht und bin "normal" in den Mutterschutz gegangen.Das heißt ich habe die erste Elternzeit nicht offiziell/schriftlich vorzeitig beendet. Verfällt die Elternzeit dadurch? Ich hoffe meine Frage ist verständlich. Vielen Dank schon jetzt für die Antwort. Viele Grüße, Cozie
Hallo, mit Zustimmung des AG können Sie bis zu 12 Mo bis zum 8 Geb aufheben Liebe Grüße NB
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