schwarzesdromedar18
Sehr geehrte Frau Bader, ich bin durch die/ seit der Geburt schwer erkrankt und kann meine Elternzeit daher nicht -wie bereits beantragt und genehmigt (3 Jahre) - antreten, da ich das Kind gar nicht betreuen kann. Ich werde die nächsten Monate leider definitiv auch noch arbeitsunfähig sein. Kann ich die Elternzeit beim Arbeitgeber zurückziehen und dann zu einem späteren Zeitpunkt (wenn ich nicht mehr arbeitsunfähig bin) erst antreten? Muß der Arbeitgeber dies aufgrund des Härtefalles zustimmen oder kann er das ablehnen? Gibt es eine bestimmte Klausel/ einen Paragraphen, auf den ich mich beziehen kann? Verfällt durch die Arbeitsunfähigkeit Zeit der Elternzeit oder bleiben die 3 Jahre erhalten und werden nur später erst eingesetzt? Viele Grüße
Hallo, für die vorzeitige Beendigung der Elternzeit gibt es eine Härtefallklausel, die ist geregelt in § 16 Abs. 3 BEEG. dies ist jedoch eine Einzelfallentscheidung, der Sachverhalt wird im Zweifel von einem Richter bewertet. Ich an ihrer Stelle würde kurzfristig mit dem Arbeitgeber sprechen und erst einmal klären, wie er sich dazu stellt. Dabei aber ruhig auf die genannte Vorschrift hinweisen. Liebe Grüße NB
Dojii
Es gibt den § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG, auf den du dich beziehen kannst. Vorher sollte aber versucht werden, das Ganze intern mit dem Arbeitgeber zu regeln. Aber das ist immer eine Einzelfallentscheidung und du musst über ein Attest des Arztes nachweisen, dass du nicht in der Lage bist, das Kind zu betreuen. Eine einfache Krankschreibung reicht nicht aus. Eine pauschale Antwort gibt es zu dieser Fragestellung nicht. vgl. auch hier: http://www.familien-wegweiser.de/wegweiser/Service/fragen-und-antworten.html?frage=228110
Mitglied inaktiv
Soweit ich weiß bedarf Alles was über den 3. Geburtstag des Kindes hinausgeht so oder so der Zustimmung des AG. LG Sabine
Dojii
Die Zustimmung des Arbeitgebers ist für Kinder, die nach dem 01.07.2015 geboren wurden, nicht mehr notwendig.
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