Sehr geehrte Frau Bader,
Am 3.8.20 habe ich meinen Arbeitgeber über meine Schwangerschaft informiert worauf hin dieser an meine Krankenkasse ein unmissverständliches schreiben verfasst hat, worin er ein Beschäftigungsverbot mit sofortiger Wirkung ausspricht.
Da er in meiner Tätigkeit als Erzieherin den Schutz trotz Hygienemaßnahmen für mich und das ungeborene nicht gewährleisten kann und mich auch an keiner anderen Tätigkeit einsetzte kann. Der zuständige Betriebsarzt wollte mich nicht empfangen den er hielt die Immunitätstests nicht für relevant den ich kann ja seiner Meinung nach doch in den anderen Bereich mit Kindern ab 3 Jahren arbeiten. Daraufhin hat mich der Arbeitgeber wieder arbeiten lassen. Von dem ausgesprochenen Beschäftigungsverbot an die Krankenkasse wusste ich nichts und bin wieder Willen und mit sorgen um eine Infektion für das ungeborene zur Arbeit gegangen. Als ich nach gut 1.5 Monaten aufgrund einer Erkältung zum Hausarzt ging und dieser mir eine Berufsunfähigkeitsbescheinigung aufstellte, meldete sich meine Krankenkasse mit der Frage wieso ich eine Bescheinigung einreiche wenn für mich ein Beschäftigungsverbot durch den Arbeitgeber vorliegt.
Nun meine Frage zu dem fahrlässigen Verhalten meines Arbeitgebers, der mich trotzdem arbeiten lassen hat, darf er das Verbot rückgängig machen bzw. Welche Rechte habe ich nun für die "verlorenen" 1.5 Monaten in denen ich eigentlich zum Schutz zu Hause hätte bleiben dürfen?
Vielen Dank im voraus und mit freundlichen Grüßen Kristina
von
tinakluger30
am 15.09.2020, 16:13
Antwort auf:
Kann der Arbeitgeber ein von sich aus ausgesprochenes Beschäftigungsverbot aufhe
Hallo,
ja, das kann der Ag. Da er es Ihnen gegenüber nicht ausgesprochen hat, hat es auch keine Wirkung entfaltet.
Im übrigen kann er ein BV auch immer widerrufen - zumal, wenn der Betriebsarzt es ihm fachmännisch rät.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 16.09.2020
Antwort auf:
Kann der Arbeitgeber ein von sich aus ausgesprochenes Beschäftigungsverbot aufhe
Ja, ein AG kann ein BV, das er ausgestellt hat, jederzeit auch wieder widerrufen. Deshalb muss ja in der kompletten Zeit in der das BV gilt, eine Arbeitsfähigkeit vorliegen. Begründen muss er es nur insofern, als das die Arbeit dann eben dem Mutterschutz entsprechen muss. Bestehen da Zweifel kann sowohl der AG als auch die Schwangere, sich jederzeit ans Gewerbeamt wenden. Die beraten dann.
Da die AU ein BV aushebeln, ist das Vorgehen auch korrekt gewesen. Wenn die Schwangere krank ist, muss sie sich sogar eine AU holen, den für ein BV muss man arbeitsfähig sein. Warum die KK dort dann solche Inkompetenz zeigt, indem sie die Schwangere dann auch noch damit beherzigt, keine Ahnung. Nach meinen persönlichen Erfahrungen sind die Sachbearbeiter dort aber nich unbedingt immer die fittesten.
Was der AG nicht darf, die Schwangere offiziell ins BV stecken, diese Arbeiten lassen, sich dann aber das Geld von der KK wiederholen. Allerdings kann es aufgrund zeitlicher Komponenten da durchaus zu Überschneidungen kommen.
von
Felica
am 15.09.2020, 16:38
Antwort auf:
Kann der Arbeitgeber ein von sich aus ausgesprochenes Beschäftigungsverbot aufhe
Nun meine Frage zu dem fahrlässigen Verhalten meines Arbeitgebers,...
- ob das fahrlässig war oder nicht, ist nicht geklärt.
der mich trotzdem arbeiten lassen hat, darf er das Verbot rückgängig machen ...
- ja klar, er hat das BV aufgrund der Aussage des Betriebsarztes rückgängig gemacht. Das ist prinzipiell ja ok.
bzw. Welche Rechte habe ich nun für die "verlorenen" 1.5 Monaten in denen ich eigentlich zum Schutz zu Hause hätte bleiben dürfen?
- gar keine Rechte, rückwirkend. Indem du die 1,5 Monate gearbeitet hast, hast du ja eingewilligt in die Entscheidung. Und wenn du jetzt etwas ändern möchtest, kannst du verlangen, dass die Aufsichtsbehörde die Gefährdungsbeurteilung überprüft bzw. deinen Arbeitsplatz überprüft. Mehr nicht.
Immerhin bist du die ganze Zeit auch bezahlt worden und hast grundsätzlich dem AG die Arbeitsleistung geschuldet. Der Normalfall sollte sein, dass man auch arbeitet. Die Ausnahme sollte das BV sein.
Mitglied inaktiv - 15.09.2020, 22:03
Antwort auf:
Kann der Arbeitgeber ein von sich aus ausgesprochenes Beschäftigungsverbot aufhe
Inwiefern fahrlässig?
Der AG hat sicherheitshalber erst mal ein BV ausgesprochen und dies der KK mitgeteilt.
Der BA hielt das nicht für nötig und darauf hin hat der AG das BV wieder zurück genommen - was er eben auch darf, wenn die mögliche Gefährdung nicht mehr besteht.
Die Einzige Unregelmäßigkeit die ich hier sehe ist, dass der AG wohl vergessen hat/nicht schnell genug der KK die Aufhebung des BV´s mitgeteilt.
Wobei das auch an Überschneidungen in der Bearbeitung liegen kann (ist ja alles kein irrer langer Zeitraum vom 3.8. bis jetzt, da kann das schonmal passieren).
Das muss der AG aber mit der KK klären.
Also ich sehe hier erst mal nicht, dass er dich fahrlässig hat arbeiten lassen.
Warum der Hausarzt auf Grund einer Erkältung ein BV ausspricht, erschließt sich mir jedoch nicht. Erkältung ist eine AU. Und die geht einem BV vor.
Der AG kann das BV durchaus anzweifeln und ehrlich gesagt kann ich mir gut vorstellen, das dein AG dies auch tut. Er hebt ein BV auf und dann kommt die MA prompt mit einem neuen vom Hausarzt (nicht mal FA) um die Ecke .. mhh.
von
cube
am 16.09.2020, 09:00
Antwort auf:
Kann der Arbeitgeber ein von sich aus ausgesprochenes Beschäftigungsverbot aufhe
Der Hausarzt hat aufgrund der Erkältung eine AU ausgestellt, kein Beschäftigungsverbot.
Deshalb hat die Krankenkasse ja erst bei ihr nachgefragt.
von
Dojii
am 16.09.2020, 09:28