Bette
Hallo Frau Bader, Ich habe bei Arbeitgeber A einen Festvertrag mit Nacht- und Wochenendarbeit sowie Patientenkontakt auch mit Notfalltätigkeit. Bei Arbeitgeber B habe ich die Möglichkeit eine Honorartätigkeit auf Sprechstundenbasis auszuüben. Sollte mein Arbeitgeber A mir ein Arbeitgeber bedingtes Beschäftigungsverbot aussprechen, darf ich dann noch bei Arbeitgeber B eine Honorartätigkeit ausüben? Auch wenn der Honorarvertrag erst nach Beginn des BV zu Stande kommt? Brauche ich die Zustimmung von Arbeitgeber A für die Honorartätigkeit? Vielen Dank im Voraus
Hallo, Arbeitgeber A muss zunächst einmal versuchen, Sie ohne Nacht- und Wochenenddienste zu beschäftigen. Zum Beispiel auf Sprechstundenbasis. wenn er meint, dass das nicht möglich ist, können Sie natürlich theoretisch selbstständig die gleiche Tätigkeit ausüben. Ich als Arbeitgeber wäre da aber ziemlich sauer, schließlich bekommen Sie den vollen Lohn weiter. Liebe Grüße NB
Belly-Monkey
So, wie sich das liest, ist AG A dein Hauptjob und du hättest die Möglichkeit bei AG B einer Nebentätigkeit nachzugehen (tust dies aber noch nicht)? Dann brauchst du ganz unabhängig vom BV auf jeden Fall die Zustimmung von AG A. Auch, wenn es "nur" ein Honorarvertrag ist. Unabhängig von der Zusage der Nebentätigkeit des AGs A und des BVs bei diesem, kannst du aber natürlich bei AG B arbeiten, wenn der Arbeitsplatz Mutterschutzkonform ist UND er nicht mit deinen normalen Arbeitszeiten bei AG A kollidieren würde - denn AG A kann dich ja jederzeit zurückholen, wenn er doch noch eine Tätigkeit für dich einrichten kann, die mutterschutzkonform ist.
cube
würde ich immer auch ein bisschen im Kopf haben wie es auf den Haupt-AG wirkt, wenn du bei ihm nicht arbeiten darfst - aber in (so verstehe ich das zumindest) gleicher Branche dann bei einem anderen AG tätig bist. Und ja - sehr wichtig: ein BV heißt ja nicht, dass dein Hauptvertrag nicht mehr zu berücksichtigen ist. Heißt, eine Nebentätigkeit muss mit dem Hauptvertrag vereinbar sein. Also wenn du bei AG A bereits 40 Std. vertragsgemäß arbeitest, kannst du nicht bei AG B nochmal 20 Std/wöchentlich vereinbaren. Das würde den gesetzlichen Rahmen der zulässigen Höchstarbeitszeit sprengen. Im Prinzip musst diese Nebentätigkeit genau so betrachten, wie es ohne BV tun müsstest.
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