Mitglied inaktiv
Liebe Frau Bader, in verschiedenen Branchen, z.B. als Flugbegleiterin, darf man ja ab Bekanntgabe der Schwangerschaft nicht mehr die ursprüngliche Tätigkeit ausüben, der Arbeitgeber darf ja aber "im Rahmen billigen Ermessens eine andere zumutbare Tätigkeit zuweisen." Sollte man hierzu eine temporäre Vertragsveränderung unterschreiben (die Zuweisung einer neuen Tätigkeit erfordert ja eigentlich keine Unterschrift)? Darf ein Arbeitgeber hier die Unterschrift verlangen und dabei z.B. * Abrufarbeit (entsprechend dem Arbeitsanfall) * eine wöchentliche Mindestarbeitszeit oder eine wöchentliche "Maximalarbeitszeit" von 40 Std. festlegen, obwohl eine Tätigkeit als Flugbegleiterin im Durchschnitt nur 25 Stunden/Woche ausmacht? Was wäre wohl in solch einer Situation eine passende Reaktion, ohne den AG zu verärgern? Herzliche Grüße, YG
Hallo, nach Ablauf des 3. Monats auf Beförderungsmitteln-nicht sofort! Der AG darf Sie zu gleichen Zeiten anders (meist als Bodenpersonal) einsetzen. Ob er eine Maximalarbeitszeit festlegen kann, hängt vom Vertrag ab. Wenn Sie eine VZ-Stelle haben, wir er Sie auch VZ einsetzen dürfen (die Ruhepausen wegen Zeitumstellung u langer zusammenhängender Arbeitszeit entfällt ja). Bereitschaft, also weniger als die 40 Std wird er auch einteilen dürfen. Wäe ja Ihr Vorteil. Passende Reaktion wäre ein Gespräch mit der Personalabteilung Liebe Grüsse NB
Mitglied inaktiv
Danke für die schnelle Antwort. Der Kern der Frage bleibt aber: Soll man eine zusätzliche Vereinbarung unterschreiben bzw. muss man?
Mitglied inaktiv
für den fall, daß frau bader nicht mehr antwortet: ICH habe keine zusätzliche vereinbarung unterschrieben. allerdings ist das 16 jahre her und wir wurden sofort nach bekanntgabe der schwangerschaft gegroundet. ich habe dann im büro am flughafen "gearbeitet", wir waren damals soviele schwangere, daß ich nur 1 oder 2 tage hin mußte... war aber auch nicht die größte deutsche airline :-)
Mitglied inaktiv
Solange in der 'neuen' Vereinbarung drin steht dass Sie für die Dauer der Schwangerschaft besteht würde ich das unterschrieben. Eine generelle Änderung würde ich nicht unterschrieben! LG Sabine
Clea
Auf keinen Fall aber würde ich die Vz auf Tz reduzieren, da sich das dann ja auch aufs Elterngeld nachteilig auswirkt.
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