Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

In der Elternzeit wieder schwanger werden?

Frage: In der Elternzeit wieder schwanger werden?

Mitglied inaktiv

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Guten Tag Frau Bander Mein Sohn ist am 05.03.19 Geboren. Ich habe bis zum 05.12.19 ein Still-BV, würde dann ab Dezember in Elternzeit gehen. Ich würde Elternzeit plus beantragen! Jetzt ist es unser Wunsch möglichst schnell noch ein 2 Kind zu bekommen! Der perfekt Plan auch aus finanzieller Sicht wäre bis Dezember wieder Schwanger zu werden und nicht in die Elternzeit zu gehen sonder wieder ein BV für die Schwangerschaft. Jetzt ist die fragen, wenn das nicht klappt im Dezember wieder Schwanger zu sein und ich z.B. erst im Februar schwanger werden, kommt Kind 2 ja in der Elternzeit! Bekomme ich dann für Kind 2 auch die gleiche Summe an Elterngeld? Oder kann ich die Elternzeit bei einer Schwangerschaft vorzeitig beendet und dann wieder in ein BV gehen? Wie wird es dann berechnet? Weil dann habe ich ja keine 12 Gehaltsnachweise. Ich hoffe es ist verständlich und Sie können meine Frage beantworten. Mit freundlichen Grüßen Grace


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, 1. Ein BV ist nur möglich, wenn K 1 u K2 nachgewiesen fremdbetreut sind 2. EIne vorzeitige Beendigung der EZ, um in ein BV zu gehen halte ich für problematisch-wenn der Ag allerdings zustimmt, besteht nur noch das Problem mit der KK 3. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Liebe Grüße, NB .


Felica

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EZ vorzeitig beenden geht nicht. Oder nur zum Mutterschutz. Davon ab wäre so ein betrugsversuch auch Blödsinn wenn es zeitnah klappt. Den bis zu 14 Monate Elterngeld kann man ebenso ausklammern lassen beim neuen Elterngeld wie Mutterschutz. Dann würde auf vorherige Zeiten zurück gegriffen werden.


cube

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Nur so noch zur Info: ein BV setzt voraus, dass du grundsätzlich arbeitsfähig bist, also auch eine Betreuung für Kind 1 hast und im Zweifelsfall nachweisen kannst. Denn wenn derAG doch plötzlich eine Ersatztätigkeit für dich hat, musst du von heute auf morgen wieder arbeiten können.


-Talia-

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Felica hat sich vielleicht etwas ungenau ausgedrückt: man kann nicht 14 Monate EG ausklammern lassen, sondern Monate mit EG bis zum 14. LM des älteren Kindes. Woher weißt du eigentlich, dass das Stillen bis Dezember so klappt? Was ist, wenn du aus welchen Grund auch immer nicht mehr stillst? Kannst du dann von heute auf morgen arbeiten?


Mitglied inaktiv

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Vielen Dank für die Antworten! Das Still-BV setzt natürlich voraus, das es solang auch klappt mit dem stillen, wenn es nicht mehr klappen sollte werde ich Elterngeld beantragen und auch wieder in Elternzeit gehen, so habe ich es mit meinem Arbeitgeber besprochen und es ist auch so in Ordnung! Aber wo bitte betrüge ich wenn ich jetzt wieder Schwanger werden sollte und ich dann wieder ein BV bekommen sollte? Jetzt verstehe ich aber immer noch nicht, wenn Kind 2 in der Elternzeit kommt, was in dann an Elterngeld bekomme? Wie wird das berechnet? Oder bekomme ich nur die 300 Euro plus Geschwisterbonus?


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