Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

In der Elternzeit erneut schwanger, wie hoch ist das Elterngeld?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: In der Elternzeit erneut schwanger, wie hoch ist das Elterngeld?

Beatrice2016

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Hallo, ich habe eine Tochter die jetzt 17 Monate alt ist. Ich bin noch bis März 2017 in Elternzeit (hatte 2 Jahre beantragt). Jetzt bin ich mit dem zweiten Kind schwanger, erst 10 Woche. Nun meine Frage, mit was für einen Elterngeld kann ich rechnen? Ich befürchte in die null Runde zu fallen, da ich momentan ja kein elterngeld mehr bekomme und nicht arbeite. Was wenn ich eine ärztliche freistellung bekomme vom arzt, würde ich dann wieder Gehalt von der krankenkasse bekommen? Schließlich bin ich ja mit der Elternzeit noch im Arbeitsverhältniss. Dann könnte ja darauf wieder berechnend das Elterngeld fließen, oder? Den Tipp hat mir eine Freundin gegeben, aber ich bin mir sehr unsicher ob das gehen kann. Würde mich sehr über Hilfe und Infos über das Thema freuen. Liebe Grüße, Beatrice


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


Andrea6

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Deine Freundin hat Dir leider Müll erzählt: Du kannst die Elternzeit erst zu Beginn des neuen Mutterschutzes vorzeitig beenden. Bis dahin sind es, wie bereits richtig vermutet, Nullrunden. Ein Abbruch der Elternzeit, um Beschäftigungsverbot und damit Gehalt zu bekommen, ist nicht möglich.


Sternenschnuppe

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Nein, das nennt sich Betrug, fällt sofort auf und wird strafrechtlich verfolgt. Ohne Schwangerschaft würdest Du ja auch nicht arbeiten. Erschleichen von Leistungen nennt sich das. Du bekommst 300€ und 75€ Geschwisterbonus bis das erste Kind 3 ist.


Mitglied inaktiv

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Elternzeit vorzeitig beenden um ein BV zu erhalten ist nicht möglich. Telzeit in Elternzeit arbeiten, würde das Elterngeld erhöhen. Ansonsten ist die Berechnung simpel. Grundlage bilden die 12 Monate vor Beginn Mutterschutz. Klingt vorerst nach Mindestsatz + Geschwisterbonus. Tipp: EZ beenden zum Beginn des neuen Mutterschutzes.


Behnke

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Ich möchte hier etwas für eine gewisse Zurückhaltung werben. Grds. kann eine Schwangere bzgl. eines BV nicht betrügen, weil sie das BV nicht selbst ausstellen kann und eine strafrechtliche Konsequenz sehe ich hier ebenso wenig. Auch sollte man bedenken, dass sich das Recht insbesondere in Bezug auf Gleichberechtigung ständig weiterentwickelt. Dass es den §16 (3) BEEG gibt (Vorzeitige Beendigung der Elternzeit zum Mutterschutz), resultiert aus einem Urteil des EuGH (v. 20. 9. 2007 (– C-116/06 – Slg. 2007, I-7643 Rn. 58). Vorher stand im BEEG genau das Gegenteil drin. Dies wurde erst durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10. September 2012 (BGBl. I S. 1878 ff.) geändert und der in § 16 Absatz 3 eingefügte neue Satz 3 stellt seitdem klar, dass weibliche Beschäftigte die angemeldete Elternzeit vorzeitig – ohne Zustimmung des Arbeitgebers – beenden können, um die Schutzfristen des § 3 Absatz 2 und des § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes und die damit verbundenen Rechte in Anspruch zu nehmen. Dies ging vorher ausdrücklich nicht.   Nach § 16 Absatz 3 BEEG kann die Elternzeit mit Zustimmung des AG vorzeitig beendet werden. In wiefern sich das nun mit einem drohenden BV beißt vermag ich nicht zu beurteilen, allerdings ist in diesem Zusammenhang auch ein weiteres Urteil des EuGh (EuGh 27.02.2003 - C-320/01) interessant. Hier steht zum alten BEEG §16 (3)(Vorzeitige Beendigung Erziehungsurlaub) drin, dass dies mit Zustimmung des AG möglich ist, auch wenn die Schwangere aufgrund gesetzlicher BV ihre Tätigkeit nicht im vollem Umfang ausüben kann. Zu finden bei Randnummer 47 (RN 47): […]Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 76/207 dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass eine Arbeitnehmerin, die mit Zustimmung ihres Arbeitgebers vor dem Ende ihres Erziehungsurlaubs an ihren Arbeitsplatz zurückkehren möchte, verpflichtet ist, dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass sie schwanger ist, wenn sie wegen bestimmter gesetzlicher Beschäftigungsverbote ihre Tätigkeit nicht in vollem Umfang ausüben kann.[…]   Insofern halte ich solche Fragen für durchaus berechtigt, auch wenn dies sicherlich hier nicht abschließend geklärt ist. Aktuellere Urteile konnte ich hierzu leider nicht recherchieren.


Beatrice2016

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Vielen Dank für die informativen Antworten. Ich habe schon befürchtet dass ich nur mit nullenden rechnen kann. Und nein ich möchte natürlich nicht betrügen, ich möchte nur jede Möglichkeit in Betracht ziehen und einfach verstehen, was meine Rechte sind. Jetzt ist es so, dass ich Arbeitslosengeld 1 beantragt habe. Da ich vom Arbeitgeber eine Ablehnung für eine teilzeitjob in der elternzeit bekommen habe. Ich hatte mir aber schon eine Betreuung für meine Tochter gesucht, weswegen ich Anspruch auf das Arbeitslosengeld habe. Jetzt meine Frage, hat das positive Auswirkung auf das Elterngeld? Ich fürchte auch hier nein ...und was ist wenn ich mich selbständig mache mit dem Gründungszuschuss? Bekomme ich da einen Vorteil? Oder wäre die ganze Mühe umsonst und mir würde nur ein Jobwechsel nützen!?? Liebe Grüße, Beatrice


Sternenschnuppe

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Für das Elterngeld zählt nur richtiges Einkommen durch Arbeit. Besser wäre es einen TZ Job zu finden.


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