gladiola
Sehr geehrte Frau Bader, ich befinde mich derzeit im dritten Jahr meiner Elternzeit. Das dritte Jahr Elternzeit endet Ende Juli 2014 - für den 1. August 2014 war mein Wiedereinstieg in Vollzeit bei meinem bisherigen Arbeitgeber geplant. Aktuell "ruht" mein Vollzeitvertrag und ich arbeite in Teilzeit für den gleichen Arbeitgeber, bis Ende Juli 2014. Dafür habe ich mit meinem Arbeitgeber eine schiftliche "Teilzeitvereinbarung" ausgehandelt, der alte Arbeitsvertrag auf Vollzeit wird dadurch ausdrücklich nicht berührt. Nun bin ich wieder schwanger, die Geburt ist vorausichtlich im März 2014. Gerne würde ich wieder 1 oder 2 Jahre Elternzeit beantragen und danach in Teil- oder Vollzeit weiter arbeiten. Nun meine Fragen: Habe ich einen Rechtsanspruch auf Elternzeit für das zweite Kind für 1 oder 2 Jahre, obwohl ich mich zum Zeitpunkt des Antrages nur "in einer Teilzeitvereinbarung" befinde? Was passiert mit meinem "alten" Vollzeitvertrag? Wird das Wiedereinstiegsdatum evt. einfach um die Zeit der beantragten Elternzeit nach hinten verschoben? Oder erlischt mein Anspruch auf Wiedereinstieg bei "Nicht-Einhalten-Können" des ursprünglichen vereinbarten Wiedereinstiegsdatums, der 01. August 2014? Tausend Dank im Vorraus gladiola
Hallo, 1. Natürlich haben Sie einen Anspruch auf Elternzeit 2. Davon würde ich ausgehen 3. nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB
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