Räubertochter2014
Hallo Frau Bader, leider wurde ich in einem sehr frühen Stadium meiner Schwangerschaft für 4 Wochen krank geschrieben und bekam dann ein komplettes Beschäftigungsverbot. In dem Kalenderjahr hatte ich nicht einen einzigen Urlaubstag in Anspruch genommen. Da die Geburt meiner Tochter erst im September war kommen da einige Tage zusammen. Nun bin ich quasi gezwungen zum Ende meiner zweijährigen Elternzeit selbst zu kündigen da sich die Arbeits- und Betreuungszeiten nicht vereinbaren lassen. Habe ich Anspruch auf die Urlaubstage vor der Geburt meiner Tochter? (Wenn ja - können Sie mir dazu eventuell Paragraphen nennen?) Gibt es noch irgendwelche Ansprüche oder wichtige Dinge zu beachten? Für Ihre Mühe und Hilfe danke ich Ihnen schon im voraus. Liebe Grüße!
Hallo, 1. Warum verlängern Sie die EZ nicht um ein Jahr und warten ab, was sich ergibt? 2. Sie haben Anspruch bis einschließlich für den Monat, in dem der Mutterschutz endet, § 17 BEEG Liebe Grüße NB
Sternenschnuppe
An Deiner Stelle würde ich das dritte Jahr Elternzeit anhängen. Erlaubnis einholen Teilzeit woanders arbeiten zu dürfen. Dann kannst Du ohne Sperre wegen Eigenkündigung auch ALG in Elternzeit beantragen. Riesen Vorteil : weiterhin beitragsfrei krankenversichert, da AG vorhanden. Deine Vollzeitstelle bleibt erhalten. Im Falle einer weiteren Schwangerschaft kannst Du zum neuen Mutterschutz die Elternzeit beenden und bekommst wieder vollen Mutterschutzlohn. Wer weiß was in einem oder mit weiterem Kind in 3 Jahren ist. Die Stelle wäre noch da, vielleicht geht es dann doch mit den Zeiten in Teilzeit. Du kannst solange woanders arbeiten, darf nur 30 Stunden die Woche nicht überschreiten. Zu Deiner eigentlichen Frage : Urlaub muss dann nach Vertragsende ausbezahlt werden. Wird aber aufs ALG1 angerechnet. Ich habe mir meinen Urlaub damals in Elternzeit auszahlen lassen. Auch BV gehabt durch zwei Schwangerschaften und habe es mir über mehrere Monate auszahlen lassen. Waren immer bei 400€, steuerfrei :-) Somit war er am Schluss aufgebraucht. Das muss der AG aber nicht machen, kann er aber. Müssen tut er es erst wenn der Vertrag endet.
Behnke
Zur gesetzlichen Grundlage: §17 MuSchG Der Urlaub steht Dir zu und verfällt nicht.
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