LilithMaus
Hallo Frau Bader, mein Mann hatte die ersten zwei Monate nach der Geburt unserer Tochter Elternzeit. Das war vom 02.03.2013 bis 02.05.2013. Jetzt hat er bei seinem jetzigen Arbeitgeber zum 15.11.2013 gekündigt wegen einer neuen Arbeitsstelle. Mein Mann hat im Jahr 24 Urlaubstage. Jetzt meint sein noch jetziger Chef, dass meinem Mann aufgrund der zwei Monate Elternzeit 4 Tage weniger Urlaub für dieses Jahr zustehen. Sprich, sein Chef will ihm 4 Tage Urlaub für dieses Jahr einfach streichen. Ist es denn so richtig?
Hallo, Man muss dabei folgendes unterscheiden: im BV und Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine. Wenn man vor dem Mutterschutz krank war oder ein BV hatte, hat man auch Urlaubsansprüche. In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht. Anspruch besteht aber nur auf volle Monate. Das heißt: für jeden vollen Kalendermonat, den der AN Elternzeit genommen hat, wird der Urlaubsanspruch um je 1/12 gekürzt. Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Das bedeutet im Jahr direkt danach und noch im Folgejahr. Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist. Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen. Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen. Liebe Grüsse, NB
sternenfee75
Nein, es sind nur 2, da er den komplett Monat April in Ez war und für diesen Monat wird gekürzt.
SumSum076
Der Jahresurlaub darf für jeden Monat um 1/12 gekürzt werden, den man komplett in Elternzeit war. Dein Mann war nur im April komplett in Elternzeit. März und Mai fallen ja nur teilweise in die Elternzeit. Also darf der Urlaub um 2 Tage gekürzt werden. Nimmt man das Urteil an, dann darf deinem Mann gar kein Urlaub gekürzt werden, weil er weniger als 3 Monate Elternzeit hatte. "Arbeitsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 16.12.2011 (Aktenzeichen: 3 Ca 281/11): Unter Berücksichtigung des europäischen Rechtes kann eine Kürzung des Jahresurlaubes nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG nur für die drei Monate übersteigende Zeit erfolgen" (Verdi. Urteil des Monats, 12/07) Gruß Sabine
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