JasStev
Guten Tag Frau Bader, ich bin seit fast zwei Wochen aufgrund eines verkürzten Gebärmutterhalses krankgeschrieben und werde wahrscheinlich laut Aussage meines Arztes am Donnerstag ein Beschäftigungsverbot deshalb bekommen. Ich habe bereits gelesen dass das 13. Gehalt trotzdem gezahlt wird, allerdings haben wir noch eine andere, nicht unerhebliche Komponente im Gehalt welche seit ca. 3 Jahren jedes Jahr gezahlt wird. Es handelt sich dabei um eine sog. Motivationsprämie die im Dezember des Vorjahres festgelegt wird. Sie wird im Folgejahr jeden Monat fest ausgezahlt und je nach Erfolg im Dezember dann wieder neu festgelegt. Um sich rechtlich gegen „regelmäßige“ Ansprüche abzusichern wird das Ganze als freiwillige Zahlung von der Geschäftsleitung deklariert. Habe ich im BV einen Anspruch darauf oder fallen solche Zahlungen weg? Danke für Ihre Antwort und viele Grüße Jasmin
Hallo, 1. Die Krankschreibung geht dem BV vor. Wenn also weiter das gesundheitliche Problem besteht, kann der Arzt kein BV aussprechen. 2. EuGH differenziert Der EuGH differenziert in seinen Entscheidungen zwischen zwei Arten von Zulagen. Positionsbezogene Zulagen Zulagen, die an die berufliche Position der Arbeitnehmerin anknüpfen müssen auch während des Beschäftigungsverbots fortbezahlt werden. Hier sind zum Beispiel Zulagen für eine längere Betriebszugehörigkeit, eine besondere berufliche Qualifikation oder eine Leitungsfunktion gemeint. Die Zulagen sind auch dann fortzuzahlen, wenn die Arbeitnehmerin schwangerschaftsbedingt nicht mehr auf der ursprünglichen Position (zum Beispiel Kabinenchefin im Flugzeug) eingesetzt werden kann. Leistungsbezogene Zulagen Zulagen, die an die tatsächliche Leistungserbringung anknüpfen, müssen dagegen nicht fortbezahlt werden. Damit sind zum Beispiel besondere Erschwerniszulagen, Nachtzulagen, Schmutzzulagen (Quelle: Haufe Kommentar) Die Motivationsprämie wird zu der letzteren Sorte gehören. Liebe Grüße NB
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