bachelorette09
Guten Tag Frau Bader, Ich werde im September entbinden und denke darüber nach, welche Elternzeit ich beantrage und habe dazu mehrere Fragen. 1. Wenn ich 2 Jahre nehme, muss ich dem AG direkt bei Beantragung Bescheid geben, ob und wieviele Stunden ich im 2. Jahr arbeiten möchte oder erst 7 Wochen vor Beginn des Jahres? 2. Kann der AG dies ablehnen, wenn zwar das UN dtl.-weit über 1000 MA hat, aber in meiner Stammfiliale weniger als 10? Hab ich ein Recht auf den Einsatzort oder kann er mich wegen der wenigeren Stunden versetzen? (Laut Vertrag bin ich in dieser Filiale und kann ggf. woanders im Umkreis eingesetzt werden. Als ich jedoch kurz vor der Schwangerschaft über einen Umzugs nachdachte, weil ich näher an meiner Filiale wohnen wollte, sagte mir meine Vorgesetzte, ich hätte im Falle einer Schwangerschaft bei der Rückkehr ein Anrecht auf diese Filiale. Nun bin ich umgezogen, schwanger und befürchte, dass es nachher ganz anders sein kann, weil ich das nicht schriftlich habe.) 3. Kann der AG widersprechen, wenn ich im 2. Jahr woanders arbeiten möchte und ihm Bescheid gebe? (Laut Vertrag sind Nebenbeschäftigungen nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung zulässig.) 4. Ich kann mir gut vorstellen, recht bald nach dem ersten Kind wieder schwanger zu werden. Was ist, wenn ich gerade im 2. Jahr bin, bei meinem AG Teilzeit arbeite, schwanger werde und wieder recht zügig ein Beschäftigungsverbot bekomme, wie in der ersten Schwangerschaft? Endet die Elternzeit dann frühzeitig und mein ursprünglicher Vertrag (inklusive Gehalt) tritt wieder in Kraft oder läuft das zweite Jahr normal aus und ich bekomme bis zum Ende das angepasste Teilzeitgehalt? 5. Was ist mit dem Eltergeld für das zweite Kind in diesem Fall? Ist die Berechnungsgrundlage dann mein ursprüngliches Gehalt oder mein Teilzeit-gekürztes Nettogehalt aus den Monaten des 2. Elternjahres? Danke schon einmal im Voraus!
Hallo, bitte die Hinwiese lesen und allgemeiner fragen Liebe Grüsse, NB
peekaboo
zu speziell... Du müsstest dann allgemeinere Fragen stellen. LG Peeka
SumSum076
1. Nein, man muss nicht so konkret Bescheid geben, aber 7 Wochen vorher ist es auch zu kurz! Wie soll der AG da planen? Üblich ist es, sich min 3 Monate vorher mit dem AG über die Std, deren Aufteilung und die täglichen Arbeitszeiten zu besprechen. 2. Der AG kann dringende betriebliche Gründe gegen dein Teilzeitbegehren vorbringen. Gibt es bei euch denn schon Teilzeit-Leute? Und der Einsatzort steht ja schon im Vertrag. Diese Filiale und die im Umkreis! Nichts anderes hast du schriftlich... 3. Du musst auch aufgrund des BEEG bei deinem AG um Zustimmung bitten, wenn du woanders arbeiten möchtest und das kann er aus betrieblichen Gründen verwehren. 4. Machst du Teilzeit in der EZ und bekommst in der Zeit ein BV, dann bekommst du den Teilzeitlohn - bis zum Ende der angemeldeten Elternzeit. Die EZ läuft also ganz normal weiter. Du kannst sie erst zum Beginn des Mutterschutzes beenden. Ab dem Tag bekämst du als Mutterschaftsgeld deinen alten Lohn. 5. Mal angenommen (und ganz grob gesprochen), du hast 2 Jahre Elternzeit angemeldet und bekommst dein 2. Kind, wenn das erste 1,5 Jahre alt ist, dann wird beim Elterngeld für ein halbes Jahr (alles nach dem 1. Geburtstag von Kind 1) dein Teilzeitgehalt und für das andere halbe Jahr das Gehalt von vor der ersten Geburt/Mutterschutz herangezogen. Kommt dein 2. Baby am 2. Geburtstag von Kind 1, dann zählt das Teilzeit-Einkommen zwischen dem 1. und dem 2. Geburtstag. Bekommst du dein 2. Kind, wenn dein erstes 2,5 Jahre alt ist (also ein halbes Jahr nach EZ-Ende), dann zählt als Einkommen für ein halbes Jahr das Vollzeitgehalt nach der EZ und für ein halbes Jahr Teilzeitgehalt. Egal ob BV oder nicht. Gruß Sabine
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