Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

FRAGEN zu Hartz 4 + Urlaub + gew. Aufenthalt KG/EG

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: FRAGEN zu Hartz 4 + Urlaub + gew. Aufenthalt KG/EG

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Hallo Frau Bader, als Hartz 4 Empfänger hat man 3 Wochen Urlaub. Gilt das anteilig, wenn ich das ganze Jahr Sozialhilfe empfange? Oder was heisst das? Handelt es sich um 21 Werktage + Wochenende oder gesamt? Was ist, wenn ich meinen Urlaub überschreite? D.h. ich beantrage ihn für 3 Wochen und teile dann rechtzeitig mit, dass wegen irgendwelchen z.B. familiären Gründen ich noch nicht rechtzeitig zurückkomme. Streichung der Unterstützung wäre absolut ok, oder passiert da noch mehr? Wie verhält es sich mit dem Kindergeld? Bekommt die Familienkasse das vom Arbeitsamt mit oder bin ich da auch meldepflichtig? Und was ist mit dem Erziehungsgeld? Ich bin Hartz 4 Empfängerin und habe ein Baby mit knapp einem Jahr, bin also noch nicht arbeitssuchend. Kann ich da für ca. 3 Monate sowieso ins Ausland? Mein gewöhnlicher Aufenthalt ist ja immer noch in Dtl. Müsste ich diese Reise mitteilen? Wie definiert sich überhaupt dieser gewöhnliche Aufenthalt? Da, wo ich die meiste Zeit bin. Also wenn ich ein Tag mehr als die Hälfte vom Jahr in Dtl. bin ist das dann mein gewöhnlicher Aufenthalt? Der Auslandsbesuch dient dem langsamen Aufbau einer Selbständigkeit... Herzlichen Dank vorab für die Hilfe! Carmenjenny


Mitglied inaktiv

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Was ich schon herausgefunden hab: Auch bei ALG II gibt es einen Urlaubsanspruch Hartz IV Empfänger dürfen auch Urlaub haben Im Prinzip müssen erwerbslose ALG II-Empfänger zu jeder Zeit zu erreichen sein, um auf Job- oder Weiterbildungsangebote sowie überhaupt auf Belange des Amtes reagieren zu können. Für drei Wochen im Jahr gilt das allerdings nicht. Diese drei Wochen können als Urlaub von der Arbeitsagentur gewährt werden. In dieser Zeit erhalten Erwerbslose ganz regulär weiterhin ihre Leistungen. Wichtig ist dabei, dass sich Erwerbslose vorher rechtzeitig bei der Arbeitsagentur oder der Arge ordnungsgemäß abmelden. Wenn das geschehen ist, können sich Erwerbslose während dieser Zeit außerhalb ihres Wohnortes oder auch im Ausland aufhalten. In der so genannten Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) werden Einzelheiten geregelt. Bleibt man aber länger als drei Wochen weg, ist das ebenfalls nach vorheriger offizieller Abmeldung möglich. Allerdings sollte man dann bedenken bzw. beachten, dass man nur für die drei Wochen sein ALG II erhält. Für die übrige, längere Zeit der Abwesenheit erhält man keine Leistung mehr. Bleibt man länger als sechs Wochen weg, erhält man auch während der ersten drei Wochen kein Geld. Ganz wichtig zu wissen ist auch noch, dass man sich sofort nach dem Urlaub zurück meldet. Ist man pünktlich aus dem Urlaub zurück, hat sich aber nicht gemeldet, droht nämlich schon eine dreimonatige Absenkung um 20 % vom ALG II-Regelsatz. Die Arbeitsagentur fordert für Zeiten unerlaubter Abwesenheit das gezahlte ALG II zurück. Einen ausdrücklichen Urlaubsanspruch haben ALG II-Empfänger nicht. Ein Urlaubsantrag kann zurück gewiesen werden, wenn z.B. eine Ein-Euro-Job-Vermittlung während der geplanten Ortsabwesenheit möglich ist. Eine Beurlaubung wird völlig ausgeschlossen, wenn in der geplanten Abwesenheit am Wohnort ein Saisonjob kurzfristig frei wird. Beispielsweise wären das laut Arbeitsagentur Aushilfstätigkeiten in Hotels- und Gaststätten sowie auch auf Messen. (03.07.07)


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