Kh86
Liebe Frau Bader, ich stehe kurz vor dem Eintritt in den Mutterschutz, im Oktober bekomme ich mein zweites Kind. Ich arbeite gerne in meinem Job und habe die komplette Schwangerschaft durchgezogen. Leider entwickelt es sich aktuell so, dass meine Firma Mütter, die aus der Elternzeit wiederkehren, grundsätzlich kündigen möchte (ich sitze in der Personalabteilung und habe daher einen guten Einblick). Ich arbeite 30 Stunden in Teilzeit. Ich hatte zunächst angedacht, nach einem Jahr in den Job zurück zu kehren und hatte dies auch schon schriftlich mitgeteilt. Vor dem neuesten Entwicklungen war meine Überlegung aber nun, drei Jahre Elternzeit anzumelden und gleichzeitig anzumelden, dass ich nach einem Jahr meine Teilzeittätigkeit im jetzigen Rahmen fortsetzen werde. Frage von meiner Seite: Kann mir dies verweigert werden? Könnte es sein, dass man mir nächsten Herbst einfach keine Arbeit gibt und ich dann auch kein Gehalt bekomme? Wie verhält es sich mit der Anmeldung vom Juni in der ich bereits ein Jahr Elternzeit angemeldet habe? Kann ich diese einfach korrigieren und trotzdem zustimmungsfrei meinen Teilzeitjob nach einem Jahr wieder aufnehmen? Ich freue mich auf Antwort von Ihnen. Herzliche Grüße
Hallo, wenn man sich für die ersten 24 Monate festgelegt hat, ist das nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zu ändern. Es stellt sich jetzt also die Frage, ob Sie bereits einen rechtsverbindlichen Antrag gestellt haben. Eigentlich vor der Geburt eher unwahrscheinlich, Sie kennen ja gar nicht das Geburtsdatum. Ich würde es also jetzt gegenüber dem Arbeitgeber so drehen, als ob das nur eine Ankündigung war und nach der Geburt des Kindes dann tatsächlich mindestens 24 Monate beantragen. Dann sind Sie im grünen Bereich. Liebe Grüße NB
Dojii
Leider hast du dich schon festgelegt, dass du nur 12 Monate Elternzeit nutzen und dann verbindlich zu den Konditionen vor der Elternzeit zurückkommen willst. Eine Verlängerung der Elternzeit ist jetzt nicht mehr so einfach möglich: Gesetzlich bindest du dich für 24 Monate an das, was du in deiner ersten Elternzeitanmeldung angibst. Du hast 12 Monate Elternzeit angemeldet, also musst du in den 12 Monaten danach wieder zu den alten Konditionen zurück zur Arbeit (ohne Elternzeit). Erst ab Monat 25 kannst du wieder einseitig Elternzeit verlangen. Die erste Anmeldung kannst du nicht einseitig ändern, du brauchst dafür immer die Zustimmung deines Arbeitgebers. Und wenn ich so lese was du schreibst klingt das leider so, als würde er sie dir eher nicht geben und dir stattdessen nach den 12 Monaten die Kündigung überreichen. Hier hast du dir leider durch die sehr/zu frühe Anmeldung der Elternzeit selbst die Hände gebunden.
Kh86
Aber ich habe doch in den ersten drei Jahren immer die Möglichkeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers die Elternzeit zu verlängern... Das könnte ich ja auch jetzt schon tun. Verstehe auch nicht, was die 24 Monate damit zu tun hätten?
MamaausM
Nein.... Es besteht nur die Möglichkeit ohne Zustimmung des AGS ein drittes ez Jahr zu nehmen, wenn man 2 komplette Jahre Elternzeit in der Erstmeldung genommen hat. Alles anderes bedarf immer der Zustimmung des AG.
KielSprotte
Mit deiner ersten Mitteilung legst du dich für die ersten 24 Lebensmonate fest. Wenn du also 2 Jahre gemeldet hast, kannst du ohne AG Zustimmung das 3. Jahr dranhängen. Wenn du unter 2 Jahre nimmst, bist du bei Verlängerungswunsch auf die Zustimmung des AG angewiesen. Erst ab dem 3. Lebensjahr kannst du wieder ohne Zustimmung gehen, müsstest dazwischen also ein Jahr arbeiten (zu den Konditionen von vor der ersten EZ).
Kh86
Liebe Frau Bader, vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe hierzu auch noch einmal das offene Gespräch mit meiner Vorgesetzten gehalten. Sie möchte unbedingt, dass ich nach einem Jahr wieder starte. Probleme könnte höchstens die Geschäftsführung machen. Sie würde einen Antrag auf Teilzeit Elternzeit auf jeden Fall genehmigen. Wie sähe es allerdings in folgendem Fall aus: Die Teilzeit ist genehmigt, man weißt mir allerdings nach einem Jahr trotzdem keine Arbeit zu unter Berufung auf dringende betriebliche Gründe - stünde mir dann nicht dennoch Vergütung zu? Müsste ich mein Recht einklagen? Viele Grüße
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