Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Fließen Zahlungen der KK in Elterngeldberechnung mit ein?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Fließen Zahlungen der KK in Elterngeldberechnung mit ein?

melanieoderso

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Liebe Frau Bader, im Sommer sind wir von BW nach Bayern innerhalb meiner Elternzeit umgezogen. Nun müsste ich seit Ende November wieder arbeiten. Mein AG (ein internationaler Konzern) stellt sich etwas schräg und findet keine Möglichkeit, meine bisherige Arbeit von München aus zu tätigen (obwohl hier sogar eine Zweigstelle ist bzw. ich auch im Homeoffice tätig sein könnte). Daher denke ich nun über ein Ausstiegsszenario nach. Da wir uns allerdings noch ein 2.Kind wünschen, frage ich mich nun, wie es mit der Berechnung vom Elterngeld aussieht. Ich habe eine Küfrist von 6 Monaten. Wenn diese dann ausläuft während ich mich gerade in Mutterschutz befinde (wo die Krankenkasse ja den Großteil meines Gehalts übernehmen müsste), wird dies dann trotzdem zur Berechnung herangezogen bzw. muss dann die KK überhaupt mein Gehalt übernehmen? Oder steht dann für die Zeit "Null" in dem Berechnungsmonat? Herzlichen Dank für Ihre Antwort! Viele Grüße Melanie


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


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