Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Firmenauflösung in der Schwangerschaft

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Firmenauflösung in der Schwangerschaft

Clara1986

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Hallo liebe Nicola, Ich bin heute in der 20. SSW. und unser Chef hat jetzt gerade verkündet das er zum 30.11.2017 die Firma wegen schlechter Auftragslage auflösen muss. Ich arbeite seit 8 Monate hier und möchte einfach nur wissen wer dann zahlt. Meine letzte Arbeitstag scheint am 30.11.2017 und meine Entbindungstermin steht voraussichtlich 12.01.2018. Meine Frage sind folgendes: 1. Wer zahlt für mich meine Mutterschaftsgeld (beginn 30.11.2017 Ende 08.03.2018) und wie hoch (wäre 100% meine Nettogehalt) oder nur von Krankenkasse also ca. 13 €/Tag? 2. Ab 30.11.2017 habe ich theoretisch keine Arbeitsgeber bzw. keine Arbeitsvertrag mehr, kriegt man trotzdem noch Elterngeld (beginn 09.März 2018) von Staat? Oder wird es unabhängig davon, ob man Arbeitsverhältnis hat, sondern hängt nur ab, die letzten 12 Monaten Durchschnittsgehalt? 3. Bekommt man extra eine Schadenersatz bei Kündigung während Schwangerschaft? 4. Muss ich jetzt irgendwas noch beantragen? Vielen Dank im Voraus. Clara Liebe Grüße


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, wenn die Firma schließt, wird man Ihnen kündigen, dann sind Sie arbeitslos. Hierzu braucht der Insolvenzverwalter/ AG die Zustimmung der Aufsichtsbehörde, wenn Sie schwanger, in EZ oder Mutterschutz sind. Wenn dies nicht geschieht, können Sie kündigen, Vorteile haben Sie dadurch nicht. Wenn Sie nicht kündigen, läuft die EZ (falls Sie schon drin sind) erst einmal weiter. Reden Sie dann aber lieber mit der KK, damit Ihnen keine Unannehmlichkeiten entstehen. Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht, diese kann vertraglich vereinbart sein, ansonsten erhält man sie nur, wenn man dies mit dem AG vereinbart ist oder man sich gerichtlich vergleicht. Bei Insolvenz erhält man idR keine Abfindung. Sie können sich dann beim Arbeitsamt melden, Arbeitslosengeld + beitragsfreie KK nach dem Mutterschutz erhalten Sie jedoch nur, wenn Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Das bedeutet, dass Sie eine Unterbringung des Kindes nach der Geburt nachweisen müssen. Bezügich des MGs ist der Zeitpunkt des Beginns des Mutterschutzes wichtig. Wenn Sie da noch im Arbeitsverhältnis standen, erhalten Sie ganz normal MG. Wenn nicht mehr, erhalten Sie MG von der KK in Höhe des Arbeitslosengeldes (falls Sie welches erhalten). Wenn die Firma von einer anderen übernommen wird, bleibt Ihr Vertrag bestehen und Sie müssen nichts unternehmen. Liebe Grüsse, NB


Mitglied inaktiv

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1. Der Arbeitgeber muss dich über einen Antrag bei der Aufsichtsbehörde für Mutterschutz kündigen. Dann zahlt die Krankenkasse den Zuschuß zum Mutterschaftsgeld bis zum Ende der Schutzfrist. 2. Elterngeld bekommst du trotzdem, ca. 67% vom Nettogehalt, das du in den letzten 12 Monaten erarbeitet hast. 3. Nein, kein Schadensersatz. 4. Nein. Aber irgendwann wieder eine neue Arbeit suchen!


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