Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Finanzielle Belastung bei 2. Kind

Frage: Finanzielle Belastung bei 2. Kind

MEla2312

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Sehr geehrte Frau Bader, Ich würde Ihnen gern einen etwas kniffligen Sachverhalt schildern. Ich habe mit meinem Mann eine 10 Monate alte Tochter, befinde mich noch in Elternzeit bis November 2020, arbeite seit dem 15.07. wieder in Teilzeit, bzw. mein Arbeitsvertrag wurde auf 25% (ca 600 Euro) geändert. Ich beziehe jetzt zusätzlich noch bis Oktober 19 Elterngeld plus( ca. 600 Euro) . Zuvor habe ich 10 Monate Basiselterngeld (1200 Euro) bezogen, davor natürlich Mutterschaftsgeld und davor lohnersatzleistungen im Beschäftigungsverbot (ca. 1500 Euro) Davor lag der Verdienst bei ca.1900 Euro. Mein Mann verdient ca 2300-2400 Euro im Monat und zahlt für 2 Kinder (14 und 17 Jahre) aus erster Ehe Unterhalt in Höhe von je 400 Euro. Die beiden werden auch noch sehr lange zur Schule gehen, werden mit 18 also priviligierte volljährige sein. Unsere kleine Tochter machte bei der Berechnung letztes Jahr gerade mal 20 Euro aus. Soweit so gut. Jetzt würde mich interessieren, was passiert, wenn wir ein zweites gemeinsames Kind bekämen. Wie die Lage sich mir darstellt, wäre das unser finanzieller Ruin. Würden mir bei erneuter Schwangerschaft im Beschäftigungsverbot nur die 600 Euro zustehen, die ich jetzt aufgrund der Vertragsänderung bekomme? Wie würde sich ein erneutes Elterngeld berechnen? Würde ein 2. Kind die Unterhaltszahlungen wesentlich beeinflussen und würde ich mit nur 600 Euro lohnersatzleistungen auch unterhaltsberechtigt sein? Hätte ich eventuell Anspruch auf irgendwelche Leistungen, obwohl ich theoretisch Arbeit habe? Mein Mann konnte mit dem, was nach Abzug des Unterhalts bleibt, nicht mal unsere laufenden Kosten decken. Ich weiß, das sind sehr viele Fragen, aber vielleicht können Sie die eine oder andere beantworten, oder mir sagen, an wen ich mich wenden kann. Freundliche Grüße und vielen Dank


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Liebe Grüße, NB


luvi

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Hallo, Das hat zwar nicht direkt was mit deiner Frage zu tun, aber mir ist aufgefallen, dass du im BV deutlich weniger verdient hast, als zuvor. Durch das BV sollten dir eigentlich keine finanziellen Nachteile entstehen. Sind die Zahlungen im BV korrekt? Hast du deinen Arbeitsvertrag dauerhaft auf Teilzeit abgeändert oder arbeitest du jetzt TZ in Elternzeit? Bei TZ in EZ mit bestehendem Vollzeitvertrag hättest du die Möglichkeit, während des Mutterschutzes das Geld in Höhe des, Vollzeitlohns zu bekommen. LG luvi


Mitglied inaktiv

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Hast du deinen Vertrag dauerhaft auf die genannten 600€ geändert oder ist er auf die Zeit der Elternzeit begrenzt, also bis Nov 20? Wenn auf ez begrenzt, kannst du die ez auf einen Tag vor neuen Mutterschutz abbrechen um volle Mutterschutzleistungen zu kassieren. Wenn du jetzt schwanger wirst, bekommst du in einem möglichen BV das was vereinbart war. Also das TZ Gehalt. Elterngeld: grundsätzlich zählen ja wieder die 12 Monate vor neuem Mutterschutz. Ausgeklammert werden die Monate mit EG von Kind 1 bis zum 14. Monat und Monate mit Mutterschaftsgeld. Es zählt je nachdem du schwanger wirst, dein tz Gehalt + Geschwisterbonus bis Kind 1 3 Jahre alt ist.


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