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Liebe Frau Bader, ich habe gestern erfahren, das es Arbeitgeber gibt, die eine 'Sonderzahlung' zur Geburt leisten. Das nennt sich wohl Beihilfe zur Geburt, bzw. Erstlingsausstattung und kann bis zu € 400 betragen. Ist mein AG dazu verpflichtet, das zu zahlen, wenn er nicht an einen Tarifvertrag gebunden ist?? Ich habe das gestern nämlich zum ersten mal gehört. Außerdem habe ich weiterhin Anspruch auf die Zahlung des 13. Mghlts und zwar bis zum 1. Geburtstag des Kindes. Stimmt das?? Ich bin nämlich seit 09/02 krankgeschrieben und dachte immer, das der Anspruch auf das 13. während Krankheit entfällt?! Mir ist das alles völlig neu. Können Sie helfen? Noch eine Frage: ich war auch in diesem Jahr von Beginn an krangeschrieben. Habe ich trotzdem Anspruch auf anteilige Urlaubstage, die ich z. B. an die 14 Wochen Mutterschutz hängen könnte? Herzliche Grüße und vielen Dank Christine
Hallo, nein, nur wenn es vertraglich geregelt ist oder der Ag freiwillig zahlt. inwieweit Nebenleistungen (wie z.B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld) vom Arbeitgeber zu erbringen sind, hängt vom Inhalt der Vereinbarung/ Vertrag ab. In der Regel werden die Leistungen für die Arbeitsleistung (nicht für die Betriebstreue) erbracht. Dann besteht kein Anspruch. Dies beruht darauf, dass das Arbeitsverhältnis während des EU ruht. In der Regel erhält man das Weihnachtsgeld aber anteilig, aber auch das hängt von der üblichen Regelung bzw. vom Vertrag ab. Wird der Anspruch auf eine Jahressonderzahlung von einem Mindestmaß an tatsächlicher Arbeitsleistung abhängig gemacht, gelten nach der neusten Rechtssprechung Fehlzeiten nicht mehr als tatsächliche Arbeitszeiten. Gruß, NB
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