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Mein Partner und ich möchten nicht heiraten und haben das gemeinsame Sorgerecht für unsere Tochter. Er ist seit kurzem selbständig tätig, war vorher ca. 4 Jahre Angestellter. Sollte er sterben, bekäme unsere Tochter dann Halbwaisenrente? Und ich Witwenrente? Marie
Liebe Marie, Waisenrente Anspruch auf Halbwaisenrente haben Kinder des verstorbenen Versicherten, wenn sie noch einen unterhaltspflichtigen Elternteil haben und der verstorbene Elternteil bis zu seinem Tode die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren(1) erfüllt oder bereits eine Rente bezogen hat. Vollwaisenrente erhalten Kinder, wenn sie keinen unterhaltspflichtigen Elternteil mehr haben und ein verstorbener Elternteil die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (1) erfüllt oder bereits eine Rente bezogen hat. Kinder sind außer den leiblichen Kindern und Adoptivkindern auch die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommenen Stief- und Pflegekinder. Ebenso zählen Enkel und Geschwister dazu, die der Verstorbene in seinen Haushalt aufgenommen oder überwiegend unterhalten hat. Waisenrenten werden ohne Einschränkungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Darüber hinaus wird Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres geleistet, wenn das Kind sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet, ein freiwilliges soziales Jahr bzw. ein freiwilliges ökologisches Jahr leistet oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung sich selbst nicht unterhalten kann. Wenn die Waise vor Vollendung des 27. Lebensjahres gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst geleistet hat, wird die Waisenrente bei weiterer Schul- oder Berufsausbildung auch noch über das 27. Lebensjahr hinaus gezahlt, und zwar für einen Zeitraum, der längstens der Dienstpflichtzeit entspricht. Die Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent einer auf den Todeszeitpunkt berechneten Altersrente des Verstorbenen. Die Vollwaisenrente wird in Höhe von 20 Prozent gezahlt. Dabei werden die Rentenanwartschaften beider verstorbener Eltern herangezogen. Hinzu kommt bei jeder Waisenrente noch ein individuell unterschiedlich hoher Zuschlag, der sich nach der Anzahl der rentenrechtlichen Zeiten des verstorbenen Elternteils bzw. beider Eltern richtet. Bei Zahlung einer Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus wird ein bestimmtes Einkommen der Waise auf die Rente angerechnet. Witwenrente Nur bei Ehe Gruß, NB
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