Mitglied inaktiv
Sehr geehrte Frau Bader, grundsätzlich besteht ja nach Beendigung der Elternzeit ein Anspruch auf einen gelichwertigen Job mit gleicher Beazhlung wie vorher oder alternativ auf Reduzierung des Arbeitsumfanges. Besteht während der Elternzeit auch ein Rdchtsanspruch auf eine Teilzeittätigkeit? Das habe ich mal gehört, bin aber nach einigen nachforschungen nicht hundertprozentig sicher. Wenn ja, wie muss man da vorgehen? Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Hallo, 1. Was ist Sonderbedarf? In Einzelfällen kann ein besonderer Bedarf der Kinder bestehen, der durch den laufenden Tabellenunterhalt nicht gedeckt ist. Bei diesem Sonderbedarf handelt es sich um einen unregelmäßigen, außerordentlich hohen Bedarf, der überraschend und der Höhe nach nicht einschätzbar war. Typisch für den Sonderbedarf ist, dass er aus dem normalen, laufenden Unterhalt nicht gezahlt werden kann und auch nicht angespart werden kann. 2. Einzelfälle: Sonderbedarf ja oder nein? Die folgende Auflistung soll einen Überblick über die einzelnen Fallgestaltungen geben. Die Rechtsprechung der Gerichte ist allerdings sehr unterschiedlich. Arztkosten wenn notwendig, aber von der Krankenkasse nicht erstattet Betreuungskosten ja Brillenkosten ja Familienfeiern nein Internatskosten sehr unterschiedliche Gerichtsentscheidungen, siehe die Anmerkung unten Kindergartenbeitrag nein. Die Mutter kann diese Kosten aber bei der Berechnung ihres eigenen Unterhaltsanspruchs von ihrem Einkommen abziehen, wenn sie berufstätig ist Klassenfahrt die meisten Gerichte: ja, siehe die Anmerkung unten Kleidung nein Kommunion sehr unterschiedliche Gerichtsentscheidungen, die meisten Gerichte sagen "nein" (siehe die Anmerkung unten) Lernmittel nein Möbel nein Musikausbildung nein, es sei denn, es liegen gehobene Einkommensverhältnisse vor und die Musikausbildung gehört zum üblichen Lebensstandart der Familie Musikinstrument nein Nachhilfe ja, wenn unvorhersehbar und nicht über einen längeren Zeitraum Pivatschule nein Prozesskosten ja Säuglingserstausstattung ja Schüleraustausch sehr unterschiedliche Gerichtsentscheidungen, siehe die Anmerkung unten Sport nein Umzugskosten ja Urlaubskosten nein Zahnarztkosten ja Anmerkung: In einigen Fällen (z.B. bei Internatskosten, Klassenfahrten, Kommunion, Schüleraustausch) unterscheiden die Gerichte danach, ob der normale, laufende Unterhalt nach einer der unteren Stufen der Düsseldorfer Tabelle (das sind die Stufen 1 bis 5) gezahlt wird, oder nach einer höheren Stufe. Wird der laufende Unterhalt nur nach einer der unteren Stufen gezahlt, ist der Unterhalt also verhältnismäßig gering, dann liegt eher Sonderbedarf vor, als wenn der laufende Unterhalt höher ist. 3. Wie haften beide Elternteile für Sonderbedarf? Für den Sonderbedarf haften beide Elternteile anteilmäßig (also nicht nur wie beim Tabellenunterhalt der getrennt lebende Elternteil). Das bedeutet, dass sich auch derjenige Elternteil an den Kosten des Sonderbedarfs beteiligen muss, bei dem das Kind lebt - es sei denn, dieser Elternteil hat keinerlei Einkünfte bzw. keine Nettoeinkünfte über 840,- Euro. Die Kosten werden auf beide Elternteile wie folgt verteilt: Zunächst wird für jeden Elternteil ein Einsatzbetrag ermittelt. Hierzu wird von seinem Einkommen der Selbstbehalt von 840,- Euro abgezogen. Die dann bei beiden Eltern verbleibenden Beträge werden zueinander in Verhältnis gesetzt. Beispiel (Stand Düsseldorfer Tabelle vom 1.1.2002): der Sonderbedarf beträgt 200,- Euro. Der Vater hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.500,- Euro, die Mutter ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.000,- Euro. Zieht man bei beiden jeweils den Selbstbehalt von 840,- Euro ab, so bleiben beim Vater 660,- Euro übrig, bei der Mutter 160,- Euro. Zusammengerechnet ergeben die beiden Resteinkommen den Betrag von 820,- Euro. Der Vater hat also zu tragen 660/820 x 200,- Euro = 161,- Euro, die Mutter 160/820 x 200,- Euro = 39,- Euro. 4. Weitere Besonderheiten bei der Geltendmachung von Sonderbedarf: Der Anspruch auf Sonderbedarf muss spätestens innerhalb eines Jahres seit seiner Entstehung geltend gemacht werden, § 1613 Abs. 2 BGB. Gruß, NB
Mitglied inaktiv
ich weiß nicht, ob es das ist was du genau wissen möchtest :-) : aber man kann in der elternzeit bis zu 30 000 euro jährlich dazuverdienen, ohne dass das erziehungsgeld gekürzt wird.
Mitglied inaktiv
30.000 euro???!!! wäre mir ja ganz neu. wenn du elternzeit bei deinem ag beantragt hast (also zB für drei jahre) steht dir in dem zeitraum kein anspruch auf teilzeitarbeit zu. gibt es die möglichkeit, zB auf 400 euro basis bei deinem ag zu arbeiten während der ez, geht das natürlich wenn der ag dem zustimmt. hast du elternzeit auf 3 jahre beantragt hast du kein anrecht darauf. du kannst aber ohne probleme mit zustimmung deines ag eine andere tätigkeit während der ez ausüben, damit das erziehungsgeld weiterhin gezahlt wird darf die tätigkeit 19 wochenstunden bzw. 400 euro/ monat nicht überschreiten. lg, Dina
Mitglied inaktiv
ups, da haben sich gleich einige nicht so richtige Antworten eingemogelt. Sille: Arbeiten während der Elternzeit ist ausdrücklich erlaubt, bis zu 30 Std./Woche (19 Std ist uralt!), klugerweise diesen Antrag gleich mit Elternzeitantrag einreichen. Später gibt´s sonst oft Ärger. Geht beim bisherigen AG (der hat sogar so eine Art Zustimmungspflicht) oder einem neuen. Tipp die Begriffe doch mal oben in der Suche ein. Dann kriegst Du ne Menge Infos. Gruß, Gastmamai
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