Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Erwerbspflicht Kind unter 3 Jahre

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Erwerbspflicht Kind unter 3 Jahre

SJK

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Hallo Frau Bader, Bis zum 1. Geburtstag meines Kindes befand ich mich in Elternzeit (bis einschließlich 21.06.2015), jetzt bin ich beurlaubt und zum 31.07.2015 in meinem Betrieb gekündigt. Da ich Alleinerziehend bin und mein Kind nicht in Fremdbetreuung geben möchte, habe ich nun keine Wahl außer mich arbeitslos zu melden. Bei der Agentur für Arbeit wurde ich abgewiesen, da ich, um AlG 1 erhalten zu können mich 15 Wochenstunden zur Arbeit zur Verfügung stellen müsste. Ich meine nun aber, dass das für Kinder unter 3 Jahre nicht richtig ist, bzw das die Erwerbspflicht dann entfällt. Der Mitarbeiter im Jobcenter war leider nicht sehr hilfreich, deshalb bitte ich nun sie um eine Antwort. Herzlichen Dank und liebe Grüße.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Arbeitslosengeld 1 setzt voraus, dass man dem Arbeitsmarkt zur verfügung steht. Bleibt nur ArbGeld 2-da wird der unterhalt berücksichtigt. Liebe Grüße NB


SJK

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2016 meine ich natürlich.


Mitglied inaktiv

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Grüß Dich, wenn Du überzeugt bist, mit Deiner Ansicht im Recht zu sein, bleibt Dir, meinem Kenntnisstand nach, nur der Rechtsweg. Die Agentur handelt nach aktueller Gesetzeslage und setzt lediglich Recht um. Ohne Betreuungsmöglichkeit fürs Kind, kein ALG I... Bin aber nur der Laie :-)


Strudelteigteilchen

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Und warum nimmt man dann nicht 3 Jahre Elternzeit? Sehr schlau.... ALG1 ist tatsächlich keine Option, weil man dafür dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muß. Bis zum 3. Geburtstag steht Dir Betreuungsunterhalt durch den Vater des Kindes zu. Manche Jobcenter gewähren auch ALG2, aber das unterliegt natürlich den üblichen Voraussetzungen (unter anderem eben der, daß der KV nicht zahlungsfähig ist, trotz zumindest theoretisch erhöhter Erwerbsobliegenheit).


Sternenschnuppe

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Wieso hast Du nicht drei Jahre Elternzeit genommen wenn Du das Kind nicht fremdbetreuen lassen willst ? Dann wäre zumindest der Job noch da, oder war der Vertrag befristet ? Um ALG1 zu bekommen musst Du Deine Arbeitskraft anbieten, mindestens 15 Stunden. Dementsprechend niedrig würde dann aber auch das ALG1 ausfallen, es basiert ja auf Deiner vollen Erwerbstätgkeit. Willst Du nicht arbeiten, dann gibt es auch kein ALG1, völlig richtig was das Amt sagt. ALG2 würdest Du hier auch nicht bekommen, da Kinder ab einem Jahr einen Anspruch auf Betreuung haben und es Dir zugemutet werden kann zumindest halbtags zu arbeiten. Hier bei uns wird das umgesetzt , aktiv bei der Vermittlung einer Tagesmutter geholfen und H4 eingestellt wenn man nicht mitzieht. Möchtest Du nicht arbeAkten, dann darfst Du das natürlich entscheiden, aber finanzieren wird Dir das keiner. Ebensowenig wie Deine Krankenkasse um die Du Dich zügig kümmern musst. Die Beiträge musst Du dann alleine zahlen. Wenn der Vater des Kindes genug Geld hat, dann kannst Du allerdings Betreuungsunterhalt von ihm fordern. Jeder versteht dass man gerne Zeit mit seinem Kind verbringen möchte, aber 3 Jahre Elternzeit muss man sich halt leisten können.


chrissicat

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Um ALG1 zu beziehen, muss man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Wenn du diesem nicht zur Verfügung stehst bzw. nicht stehen möchtest, hast du keinen Anspruch auf ALG1. Natürlich kann dich keiner zwingen dein Kind fremd betreuen zu lassen, das macht aber ja auch keiner. Es ist deine Entscheidung. Wärst du weiter in Elternzeit, würdest du auch kein Geld bekommen...


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