Erneute Schwangerschaft während Beschäftigungsverbots

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Erneute Schwangerschaft während Beschäftigungsverbots

Hallo Frau Bader, ich bin Zahnärztin und habe während der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot erhalten (Entbindung Juni 2017). Anschließend habe ich gemäß MuSchuG auch während der Stillzeit Mutterschutzlohn und ein stillzeitbedingtes Beschäftigungsverbot erhalten. Die Stillzeit wird mit dem zwölften Lebensmonat enden Wie verhält es sich, sollte ich bis dahin wieder schwanger sein? Löst dann das eine das andere Berufsverbot ab? Erhalte ich dann quasi weiter den Mutterschutzlohn? Elternzeit habe ich derzeit noch nicht fix eingereicht, sondern nur vage mit dem AG darüber gesprochen. Sollte sich die Elternzeit ab dem 13. LM anschließen, bekäme ich ja dann "nur" Elterngeld? Vielen Dank für Ihre Hilfe

von marypoppins22 am 23.03.2018, 15:09



Antwort auf: Erneute Schwangerschaft während Beschäftigungsverbots

Hallo, wenn Sie gundsätzlich arbeiten würden (und das Kind betreut ist), außerdem nachgewiesen ist, dass Sie tatsächlich stillen, dann geht das. Auch bei erneuter Schwangerschaft. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 23.03.2018



Antwort auf: Erneute Schwangerschaft während Beschäftigungsverbots

du kannst deine elternzeit nicht aufsparen und erst nach dem 13. lebensmonat beginnen. dann hättest du einen immensen vorteil. ein berufsbegleitendes bv setzt voraus, dass du arbeitest aber dennoch stillst. aber ein bv nach der geburt und aufsparen der elternzeit geht nicht. dafür hast du die elternzeit. du musst dich entscheiden, ob du elternzeit nimmst nach der geburt und stillst, oder ob du voll arbeitest und ein teil-bv bekommst. aber so wie du das beschreibst, dass du ein jahr bv hast zum stillen geht nicht. das wäre übervorteilung der nicht-stillenden .

von mellomania am 23.03.2018, 15:13



Antwort auf: Erneute Schwangerschaft während Beschäftigungsverbots

Still-BV gibts nur dann, wenn man auch tatsächlich so lange stillt und dieses Stillen per Attest auf Verlangen nachweisen kann. Dass du nach dem 12. Lebensmonat freigestellt werden willst, weist darauf hin, dass du eigentlich in der Stillzeit schon vorrangig wegen der Kinderbetreuung und nicht wegen Gefährdungen am Arbeitsplatz freigestellt warst. Wenn das zutrifft, und du zu Hause das Kind betreuen musst, dann war das rechtsmißbräuchlich. Da hättest du keinen Anspruch auf ein Still-BV, sondern hättest ganz normale Elternzeit beantragen müssen. Solltest du nach den 12 Monaten wieder schwanger sein, muss dein AG neu die Gefährdungsbeurteilung durchführen, überlegen wo oder wie dich einsetzen kann und ggf., wenn es keine Einsatzmöglichkeiten gibt, ein erneutes BV aussprechen.

Mitglied inaktiv - 23.03.2018, 15:55



Antwort auf: Erneute Schwangerschaft während Beschäftigungsverbots

Man bekommt maximal bis zum 14. LM BasisEG. Ein Jahr "nur" EG dranhängen geht nicht. LG Lilly

Mitglied inaktiv - 23.03.2018, 16:10



Antwort auf: Erneute Schwangerschaft während Beschäftigungsverbots

Insbesondere durch deine Aussage dass du nach dem "Still-BV" EZ anschließen willst, liegt eigentlich eindeutig auf der Hand, dass du 12 Monate lang rechtswidrig Geld kassiert hast. Hier noch nachzufragen, wie du die Allgemeinheit durch Sonderregelungen noch weiter ausnutzen kannst, finde ich schon sehr dreist. Würde mich nicht wundern, wenn überprüft wird ob du tatsächlich eine Betreuung während der ersten 12 LM hattest, wenn du danach noch weiter EZ anschließt bzw. auch wenn du wegen einer weiteren Schwangeschaft gleich wieder BV bekommen willst. Wenn du angestellte Zahnärztin bist, kannst du auch andere Tätigkeiten übernehmen mit denen du keinen Patientenkontakt hast. Zum Beispiel Behandlungspläne erstellen etc., ich denke das weißt du selbst am besten, dass du deinen AG sehr wohl auch ohne Patientenkonakt unterstützten könntest.

von bellis123 am 23.03.2018, 18:42



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Wenn du in EZ für Kind 1 gehst gibt's gar kein Geld. Ich bin mir nicht sicher ob Du theoretisch noch 2 Monate EG Anspruch hast für Kind 1. (Weiß ich nicht - andere bestimmt). Spätestens danach gibt es kein Geld... die EZ könntest Du erst zum Beginn des regulären Mutterschutz für Kind 2 beenden. Etliche Monate mit 0,00€. Ggf. Landeserziehungsgeld (Sachsen und Bayern). Elterngeld für Kind 2 würde auch ebtsprechend geringer ausfallen. Wenn Du noch ein Kind planst, dann gehe am Besten wieder VZ auf Arbeit! Wegen Elterngeld für Kind 2 wäre es das Beste und falls es ein BV in der Schwangerschaft gibt, dann ist das ja umso besser. @alle Aufreger ;-) Moralisch will ich das nicht bewerten, sie fragt nach den rechtlichen Möglichkeiten und das ist ihr gutes Recht.

Mitglied inaktiv - 23.03.2018, 19:07



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Ich vergaß zu erwähnen, dass sie sehr wohl in EZ gehen kann. Von Anfang an war der Plan, dass der Mann das erste Jahr Zuhause bleibt und sie arbeitet und ab dem zweiten Jahr sie zu Hause bleibt. Tja, leider durfte sie wegen des Stillens nicht an die Front ;-) Argumente finden sich immer. Ihr steht die EZ zu, sofern sie sie möchte. Ob das einige Gerecht finden ist irrelevant. Bg

Mitglied inaktiv - 23.03.2018, 19:14



Antwort auf: Erneute Schwangerschaft während Beschäftigungsverbots

Nach § 6 Abs. 3 dürfen stillende Mütter nicht beschäftigt werden, soweit dies ihre Gesundheit oder die sed Kindes gefährdet. Was darunter zu verstehen ist, ergibt sich aus § 4 Abs1, 2, 3 MuschuG. Hierunter fällt kein komplettes Beschäftigungsverbot, sondern es betrifft einzelne Arbeitskompenenten. So darf also eine stillende Mutter nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. Sie darf nicht regelmäßig mehr als 5 kg oder gelegentlich 10kg heben, wenn es hierzu keine technischen Hilfsmittel gibt, si darf nicht ständig stehen oder sonst eine unnatürliche Position einnehmen oder Akkordarbeit leisten müssen ( Vgl. § 4 MUschuG, auch zu weiteren Verboten). Nach § 2 Abs. 3 MuschUG ist einer stillenden Mutter Gelegenjheit für kurze Unterbrechungen der Arbeit zu geben, also zusätzliche Pausen. Außerdem muss derArbeitgeber bei überweiegender Tätigkeit im Stehen für Sitzgelegenheiten sorgen und er muss bei stillenden Müttern den Arbeitsplatz so getalten, dass Mutter und Kin nicht gefährdet sind, also z.B. einen Liegeraum für Mutter und Kind schaffen. Folglich ist es möglich, den Erziehungsurlaub erst nach der Stillzeit zu nehmen, allerdings sollten sie genau abwägen, ob dies wirklich sinnvoll ist, da nach der Geburt kein umfassendes Beschäftigungsverbot mehr möglich ist, sie also fast normal arbeiten gehen. Wenn sie zu Hause bleiben möchten ist dies nur möglich, wenn sie in Elternzeit gehen.

von mellomania am 23.03.2018, 19:46



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...

von mellomania am 23.03.2018, 19:47



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Mellomania, wo hast du den Text her? Die Paragraphen passen hinten und vorn nicht, bitte mit Quellenangabe. Auch die Tätigkeitsverbote für Schwangere sind immer bestimmte Einzeltätigkeiten, genauso wie in der Stillzeit.

Mitglied inaktiv - 23.03.2018, 19:52



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https://www.frag-einen-anwalt.de/Berufsverbot-waehrend-Stillzeit-nach-Geburt-Elterngeld-Elternzeit--f293771.html man kann kein ganzes jahr bei vollem gehalt stillend daheim sitzen und DANACH mit der elternzeit beginnen. dann hätte man VIER jahre, die man daheim bleiben könnte. wie der zahnarzt DEN lohn zurückbekommt ist mir ein rätsel.

von mellomania am 23.03.2018, 19:54



Antwort auf: Erneute Schwangerschaft während Beschäftigungsverbots

@ Mellomania "Dann hätte man VIER Jahre." Nein, § 15 Abs. 2 Satz 1 BEEG "Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres." In dem gleichen Absatz steht auch die Anrechnung von z.B. Mutterschutzzeiten https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__15.html Bg

Mitglied inaktiv - 23.03.2018, 20:09



Antwort auf: Erneute Schwangerschaft während Beschäftigungsverbots

wenn sie das erste jahr daheim sitzt mit vollen bezügen und im zweiten und dritten jahr elternzeit nimmt, hat sie, wie das recht sagt, die möglichkeit bis zu 24 monate über das 3. lebensjahr rauszunehmen. also vier. und das geht nicht. sie muss sich entscheiden ob sie stillend dahim sitzt und dafür elternzeit und elterngeld nimmt oder elternzeit ohne elterngeld, oder ob sie voll arbeiten geht bzw. tz während ez und vorzüge hat, was ruhezeiten und tätigkeiten angeht. aber so wie sie es schreibt ist es nicht möglich und der arzt merkt hoffentlich bald, dass er das gehalt NICHT zurückbekommt. dann hat sie ein problem

von mellomania am 23.03.2018, 20:16



Antwort auf: Erneute Schwangerschaft während Beschäftigungsverbots

Nicht sie hat im Falle von Unrecht ein Problem sondern ihr AG. Der hat das BV ausgesprochen, genau das ärgert mich oft beim Lesen und in den Diskussionen. Die Frau als AN muss sich rechtlich nicht damit auskennen, die AG's sind verantwortlich. Die Frauen haben entweder ein Recht auf BV oder Glück, weil's der AG nicht besser weiß. Dementsprechend muss dieser es auch ausbaden. Die Fragestellerin hat eins, ich denke auch, es gibt mit Sicherheit Tätigkeiten... aber jetzt ist es wie es ist und ihre Frage bezog sich ja eher auf die finanzielle Planung von Kind 2. Bzgl EZ Gesamtdauer... die Übertragungsmöglichkeit von 24 Monaten gibts ja für alle Frauen. Also insgesamt kann sie pro Kind auch nicht länger Zuhause bleiben wie andere Frauen. oder ich begreife noch nicht worauf Du hinaus willst :-) Das erste Jahr mit BV wird als 1 Jahr EZ angerechnet. Steht im Gesetz.

Mitglied inaktiv - 23.03.2018, 20:25



Antwort auf: Erneute Schwangerschaft während Beschäftigungsverbots

Es gibt grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf ein BV, sondern nur auf mutterschutzgerechte Arbeitsbedingungen. Keine Arbeitnehmerin hat irgendeinen Rechtsanspruch auf ein BV. Wenn man nach der Geburt keine Elternzeit beantragt, sondern auf das Still-BV beharrt, dann ist das m.E. Vortäuschen falscher Tatsachen - wenn es eigentlich dazu dient bei vollen Bezügen zu Hause das Kind betreuen zu können. Ich denke, da haben sich beide, AG und ANin des Rechtsmißbrauchs schuldig gemacht mit ihrem Deal. Es gibt das Monokausalitätsprinzip. Demnach muss die Gefährdung bei der Arbeit, die das BV notwendig macht, der einzige Grund für das Fernbleiben von der Arbeit sein.

Mitglied inaktiv - 23.03.2018, 21:26



Antwort auf: Erneute Schwangerschaft während Beschäftigungsverbots

daher schrieb ich, dass auch sie ein problem hat. denn wenn der AG das gehalt nicht zurückbekommt, wird er es von ihr fordern. ein bv wegen stillen ist nicht mit einem vor der geburt zu vergleichen weil es nie ein vollumfängliches bv sein darf. sie hat ja die möglichkeit elternzeit zu nehmen, wie alle andren auch die stillen. dieses bv gilt nämlich nur für arbeitende frauen. steht auch so niedergeschrieben.

von mellomania am 23.03.2018, 22:03



Antwort auf: Erneute Schwangerschaft während Beschäftigungsverbots

Elterngeld bekommst du gar nicht, nach dem 13.Lbm mehr. Du bist doch gersde dtl besser gestellt als jede andere Mutter. Selbstverständlich kannst du nach dem 12. Lbm in EZ gehen aber ohne Bezüge. Rein rechtlich hast du sicher eine unsaubere Variante bekommen, denn könntest du von heut auf morgen arbeiten gehen, wenn es der AG verlangt? Ein Still BV betrifft arbeitende Mütter, bei dir scheint es aber ein Elternzeit mit den tollen Vorzügen des vollen Lohnes zu sein! Hast du Betreuung? Es könnte dich von heute auf morgen treffen und du könntest, bei sicheren Arbeitsplatz nichts dagegen tun. Ist dein "Still-BV" beendet und du wirst erneut schwanger, mit geplanten Arbeitsbeginn, dann erhältst du ein neuen BV bis MuSchu. Ab dem 1.1 haben sich aber die Grundlagen deutlich verschärft. Lg

von Colien07022004 am 24.03.2018, 06:55



Antwort auf: Erneute Schwangerschaft während Beschäftigungsverbots

ist dein kind betreut nach diesem jahr? wenn du jetzt schwanger wirst und nach dem jahr reine elternzeit nimmst bekommst zu gar nichts. kein elterngeld und kein bv! denn in der reinen elternzeit bekommt man kein bv, außer man hat entweder teilzeit nach dem jahr beantragt oder vollzeit oder eben elternzeit mit tz. ansonsten bist du, wie jede andre auch, auf den vater der kinder angewiesen.

von mellomania am 24.03.2018, 07:22



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