Sandra.F
Sehr geehrte Frau Bader, ich habe einen unbefristeten Vertrag nach BAT-KF und habe in der Schwangerschaft mit meiner Tochter ein individuelles Beschäftigungsverbot von meiner Ärztin erteilt bekommen. Meine Elternzeit läüft über 2 Jahre und endet im Juni 2018. Aktuell ist für diesen Zeitpunkt eine Rückkehr mit reduzierten Stunden (19,5 oder 30) geplant. Eine schirftliche Vereinbarung gibt es dazu nicht. Würde ich kurz vor Ende der laufenden Elternzeit erneut schwanger werden, welche Bezahlung würde ich dann im zu erwartenden erneuten Beschäftigungsverbot erhalten? Auf Grundlage der im Arbeitsvertrag vereinbarten Vollzeitstelle oder auf Grundlage des Stundenumfangs, den ich nach Ablauf der 1. Elternzeit angetreten hätte, ohne ihn schiftlich vereinbart zu haben? Und wo finde ich die entsprechende Gesetzesgrundlage dazu? Vielen Dank und viele Grüße Sandra F.
Hallo, Sie bekommen immer das, was Sie ohne BV bekommen würden Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
Na, du wirst danach bezahlt was du auch bereit wärst zu arbeiten. Sprich, wenn dann der TZ-Vertrag fest ist danach. Falls du doch bei VZ bleiben willst, dann nach VZ. Bedenke aber, aufgrund der neuen Gesetzeslage ist KEIN BV mehr 100% sicher. Alle AG sind verpflichtet jetzt intern erst nach Lösungen zu suchen und deshalb notfalls auch die Schwangeren an andere Arbeitsplätze einzusetzen. Darüber benötigst du dann auch eine entsprechende Kinderbetreuung welche du nachweisen musst im Zweifel. Und, selbst wenn es in der ersten Schwangerschaft ein BV gegeben hat vom Arzt, muss es das nicht beim nächsten Kind auch geben. Auch hier müssen die Ärzte jetzt genauer schauen und auch prüfen ob nicht eine AU eher begründet ist. Wenn du aufgrund einer Grunderkrankung zB das erste BV bekommen hast, wäre das zB fragwürdig. Und könnte von der KK entsprechend angezweifelt werden. Davon ab ist jede Schwangerschaft einzeln zu sehen. Du weißt ja jetzt noch nicht ob es die gleichen Beschwerden wieder geben wird.
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