Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Erneut Schwanger zu ende der Elternzeit

Frage: Erneut Schwanger zu ende der Elternzeit

mary895

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Hallo Frau Bader, Ich hatte 3 Jahre Elternzeit beantragt (bis Oktober 2020) und vor kurzem, mit Einverständnis des Arbeitgebers, die Elternzeit abgekürzt auf 2 Jahren. Im November werde ich wieder Teilzeit eingegliedert. Nun bin ich wieder Schwanger (vsl Et 14.02.2020). Wann muss ich es mein AG mitteilen? Ich werde bis zum Mutterschutz nur 2 Monate arbeiten müssen. Wie wird dann mein Elterngeld gerechnet? Kind 1 hat ab September 2019 einen Betreuungsplatz und mein AG wird uns Kinderbetreuungskostenzuschuss zahlen. Wird dieser Zuschuss, sobald ich für Kind 2 in Elternzeit bin, weiter bezahlt? Vielen Dank vorab für Ihre Antwort


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Liebe Grüße, NB


Mitglied inaktiv

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Elterngeld wird nur mindestsatz. Es zählt ja die 12 Monate grob gesagt vor Geburt Kind 2... Wenn du vorher nicht arbeitest. ..


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