Mama022019
Sehr geehrte Frau Bader, ich war nach der Geburt meines Sohnes am 06.02.2019 bis zum 10.05.2021 in Elternzeit zuhause und habe meine Berufstätigkeit am 11.05.2021 wieder aufgenommen. Da die Fremdbetreuung nicht so klappt, wie wir es bräuchten, würde ich die verbleibenden Monate Elternzeit (müssten 9 Monate sein, da ich aufgrund einer medizinisch Frühgeburt 3 Monate Mutterschutz nach der Geburt hatte) gerne zeitnah beantragen. Ich würde dann Teilzeit während dieser Elternzeit arbeiten wollen. Muss ich da außer der Anmeldefrist von 7 Wochen etwas beachten? Spielt es eine Rolle, dass der 3. Geburtstag in diese zweite Elternzeit fällt? Vielen Dank im Voraus
Hallo, da haben Sie einen Gedankenfehler. Man hat drei Jahre EZ ab Geburt. Der 3. Geburtstag spielt da keine Rolle. Sie können die EZ verlängern und TZ beantragen. Einen Anspruch auf TZ haben Sie, wenn der Betrieb mind 15 AN hat und keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen. Liebe Grüße NB
luvi
Hallo, Deine Elternzeit ist unabhängig davon, wie lange der Anspruch auf Mutterschutz war. Sie wird immer gerechnet ab dem Geburtstag. Wenn du keine Unterbrechung der Elternzeit gehabt hättest, müsstest du am 3.Geburtstag zu arbeiten beginnen. Wie viele Tage hast du unterbrochen? So viele Tage stehen dir nach dem 3 Geburtstag noch zu. LG luvi
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