Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, eine schwangere Frau hat wegen schwangerschaftsbedingter Beschwerden ein individuelles BV im Frauenarzt bis zur Mutterschutzfrist ausgestellt bekommen. Das Beschäftigungsverbot muss nach der stRspr die alleinige Ursache für die Nichtleistung der Arbeit sein (Grundsatz der Monokausalität). Wenn die Frau nach Erhalt des BV vom bisherigen Arbeitsort in Bayern 700 km weg nach Norddeutschland verzogen ist, hat sie dann den Lohnfortzahlungsanspruch nach § 11 MuSchG verloren, da sie nun aufgrund der Entfernung nicht mehr in der Lage ist, ihre Arbeitsleistung zu erbringen?
Hallo, ich würde sagen ja. Denn die Frau könnte ja, wenn der Arbeitgeber sie umsetzen möchte, die Tätigkeit gar nicht ausüben. Liebe Grüße NB
excellence2
Aber das BV ist ja aufgrund schwangerschaftsbedingter Beschwerden vom Arzt ausgestellt. Da würde es doch auch nichts ändern, wenn der AG ihr einen anderen Arbeitsplatz zuweisen würde.
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