Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, ich habe ein paar Fragen und ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir diese beantworten könnten: Anfang 1999 bin ich zum ersten Mal in Erziehungsurlaub gegangen. Dieser ging nur bis 2001, weil ich nur 2 Jahre angemeldet hatte. Als ich wieder anfangen mußte mit Arbeiten, war ich wieder schwanger und hätte bis zum nächsten Mutterschutz noch ca. 10 Wochen zu arbeiten. Mein Arbeitgeber wollte zum damaligen Zeitpunkt gleich einen Aufhebungsvertrag machen, weil er mich halbtags nicht einstellen könne (habe vorher ganztags gearbeitet). Dem Aufhebungsvertrag habe ich nicht zugestimmt und bin dann ganztags bis zum nächsten Mutterschutz arbeiten gegangen. Der Arbeitgeber hat mich aber in dieser Zeit so gemobbt, dass ich vor lauter Aufregung vorzeitige Wehen bekommen habe und ins Krankenhaus mußte. Anschließend wurde ich krankgeschrieben. Ich habe dann nichts mehr vom Arbeitgeber gehört, auch keine Glückwunschkarte zur Geburt meines 2. Kindes. Im Mai diesen Jahres geht nun meine dreijährige Elternzeit für das zweite Kind zu Ende und ich müßte wieder arbeiten. Mein Problem ist nun, dass ich aber ganztags nicht arbeiten kann. Muss ich jetzt kündigen, wenn der Arbeitgeber mich halbtags nicht einstellen kann oder muss der AG mir kündigen? Steht mir dann eine Abfindung zu? Der AG beschäftigt z.Zt. 13 Mitarbeiter zzgl. 3 Mitarbeiterinnen in der Elternzeit. Eigentlich möchte ich aber nicht mehr dort anfangen, weil einfach kein Vertrauensverhältnis mehr da ist. Sollte ich dann kündigen oder wie soll ich mich verhalten? Vielen Dank und viele Grüße Mimi&Sohn
Hallo, Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EU, wenn: - mind 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EU) - Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten - Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen - Sie dies dem AG mind. 8 Wo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben - dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG plausibel darlegen) - die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung eingeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig,. Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet. Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist nicht verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (zB zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigugn getroffen werden. Gruß, NB
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