Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Ende der Elternzeit erneut schwanger. Aufhebungsvertrag empfehlenswert?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Ende der Elternzeit erneut schwanger. Aufhebungsvertrag empfehlenswert?

Catweazle

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Guten Tag Frau Bader! am 8.10.17 endet eigentlich meine Elternzeit. Ich war zuvor in einem kleinen Betrieb Vollzeit beschäftigt. Meine Chefin hat mir jetzt mündlich mitgeteilt, dass sie mich in den Zeiten, die ich ihr durch Kinderbetreuung nur zur Verfügung stellen kann, nicht mehr beschäftigen kann. Daher möchte sie einen Aufhebungsvertrag machen. Jetzt ist es aber eingetreten, dass ich wieder schwanger bin. Bisher ist kein Vertrag unterschrieben. Ist der Auhebungsvertrag somit überhaupt rechtens? Zudem kann sie mir nicht wie im Mutterschaftsrecht geregelt hierfür alles garantieren, wie nicht schwer heben, jederzeit ausruhen, ruheraum in dem ich mich jederzeit legen könnte.... Auf meiner Arbeitsstelle bin ich eigentlich meist allein. Ich weiss momentan daher nicht was ich tun soll. Können sie mir helfen? Wenn ich den Aufhebngsvertrag unterzeichne bin ich ja auch für das Arbeitsamt nur sehr schwer vermittelbar.... Vielen Dank im Vorraus! Mit freundlichen Grüßen!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, anhand der von Ihnen vorgegebenen Sachverhalte kann man das schwer beurteilen. Fest steht, dass Sie den Vertrag nicht mehr erfüllen können und bei dem kleinen Betrieb auch kein Anspruch auf Teilzeit haben. Dies würde normalerweise zu Beendigung des Vertrages durch eine Kündigung Ihrerseits oder ein Aufhebungsvertrag führen. wenn Sie die vertraglich vereinbarte Tätigkeit nicht mehr ausführen können, weil es gegen das Mutterschutzgesetz verstoßen wurde, muss ihrer Arbeitgeberinnen Ihnen eine andere Tätigkeit anbieten. Dies aber auch nur in Vollzeit. Nur wenn es keine andere geeignete Tätigkeit gibt, kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Dann bekommen Sie den Vollzeitlohn weiter. Sie können also jetzt nicht auf ein Beschäftigungsverbot hoffen und deshalb den Vertrag weiterlaufen lassen. Liebe Grüße NB


malini

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Die Frage ist: kannst du so arbeiten, wie dein Vertrag lautet - wenn wegen der Kinderbetreuung nein, musst du kündigen. Wie weit bist du denn? Es ist ja bis zum Ablauf der EZ nicht mehr viel Zeit...


mellomania

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also erstens kann sie dich nicht kündigen wenn du schwanger bist. also bitte auch niemals einen aufhebungsvertrag unterschreiben. weiterlaufen lassen!!! wenn sie dir keinen arbeitsplatz anbieten kann, der den mutterschutzrichtlinien entspricht, MUSS sie dir ein BV erteilen. dann bist du bei voller bezahlung zuhause, dann mutterschutz, dann geburt und dann elternzeit inkl. elterngeld. lass es weiterlaufen, teile ihr die schwangerschaft mit vorauss. geburtstermin mit. sollte sie dich unter nicht mutterschutzkonformen bedingungen weiterarbeiten lassen und sich weigern, dir ein bv zu erteilen, wende dich an die behörde. wie die heißt, weiß ich nicht, wird aber von danyshope etc bestimmt geklärt werden können. wenn du einen aufhebungsvertrag unterschreibst, musst du dich arbeitslos melden etc pp, sperre amt, nix lohn . also NICHTS UNTERSCHREIBEN!


Mitglied inaktiv

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Auch in der Schwangerschaft musst du prinzipiell deinem Arbeitgeber zu den Zeiten, die arbeitsvertraglich festgelegt sind, zur Verfügung stehen. Wenn du das nicht kannst, hast du ein Problem, nicht der Arbeitgeber. Dieses Problem kann man nicht per Beschäftigungsverbot lösen. Das wäre rechtsmißbräuchlich. Eine saubere Lösung wäre, die Elternzeit bis zum Beginn des nächsten Mutterschutzes zu verlängern und in der Elternzeit evtl um eine TZ-Beschäftigung anzufragen - und zwar TZ zu Zeiten wo du zu Hause abkömmlich bist. Wenn der AG da nichts anzubieten hat, darfst du TZ in EZ auch bei einem anderen AG arbeiten.


mellomania

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aber sie schreibt doch dass der arbeitsplatz nicht konform mit dem mutterschutzgesetz ist. daher wäre bv ja dann richtig oder nicht? wenn sie keine kinderbetreuung hat und der arbeitsplatz ok wäre, dann würde ich dir recht geben, aber da das ja auch nicht der fall ist, hätte sie ja glück...


Mitglied inaktiv

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Einmal sortieren.... Also, Du hast einen Anspruch auf deinen alten Vertrag - nicht mehr und nicht weniger. Wenn der Betrieb weniger wie 15 Mitarbeiter hat, hast du keinen Anspruch auf TZ, kannst du nicht TZ arbeiten, hast du ein Problem. Den genauso wie dein Ag verpflichtet ist dir deinen alte Stelle bzw eine vergleichbare anzubieten, bist du verpflichtet zu den gleichen Konditionen wie vor der Geburt wieder zu arbeiten. Im kompletten Umfang. kannst du das nicht, musst du eben kündigen. Oder wie ihr aktuell plant einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. Dazu muss ich sagen, ich hoffe du hast dich bereits beim Arbeitsamt gemeldet und das mit denen auch abgesprochen. Andernfalls droht nämlich von deren Seite aus eine Sperre, also kein ALG1 und was weit wichtiger ist, Du müsstest dich selbst um die Krankenversicherung kümmern. Selbst wenn keine Sperre, du wirst kein volles ALG1 bekommen da du ja keine VZ arbeiten kannst ohne die entsprechende Kinderbetreuung. Unterschreibst du einen Aufhebungsvertrag, dann ist er gültig. Da ist es egal ob Du schwanger bist oder du im Recht bist. Mit einem Aufhebungsvertrag verzichtest du eben genau um ALLE entsprechenden schützenden Dinge. Und ja, wenn Dein AG für dich keine Arbeit hat, kann er dich auch kündigen. Muss aber solange bis die Kündigung wirksam ist dein Gehalt zahlen und du könntest dagegen gerichtlich vorgehen. das gilt schwanger wie eben auch nicht schwanger - nur du musst eben auch grundsätzlich arbeitsFÄHIG sein - was einen entsprechende Kinderbetreuung ZWINGEND voraussetzt. Bezüglich BV, das tut eigentlich nicht wirklich was zur Sache, Weil du da, genau wie im vorherigen Punkt, arbeitsfähig sein musst damit das überhaupt greift. Sofern du also wegen Kinderbetreuung nicht noch einen Plan B zur Hand hast, hast du da ein echtes Problem. nur dann wenn Du das Thema Kinderbetreuung gesichert hast - was ist da eigentlich mit dem Vater? - kannst du eben schauen. Und dann, wenn du wirklich auch wie in deinem Vertrag vereinbart ist arbeiten kannst, kann man schauen ob dein Ag für dich geeignete Arbeit hat. hat er diese, ist alles bestens, du gehst normal arbeiten bis zum neuen Mutterschutz, bekommst Mutterschaftsgeld, dann Elterngeld samt Elternzeit. Hat er keine geeignete Arbeit, muss er ein BV aussprechen. Macht er das nicht, dann wende dich an das Gewerbeamt zwecks Überprüfung. Plan C wäre, falls du noch nicht die kompletten 3 Jahre EZ genutzt hast, dann verlängere die EZ bis zum neuen Mutterschutz. Allerdings, wenn du weniger wie 2 Jahre deinem AG gemeldet hattest, kann dieser ablehnen. Fraglich ob er das dann nicht auch als Lösung für euer Problem sieht. Er soll dir dann bescheinigen das er auch keine geeignete TZ-Stelle hat, damit bekommst du dann entsprechend anteilig anhand der zeit die du arbeiten könntest dank Kinderbetreuung wenigstens ALG bis du dir eine TZ-Stelle bis zum Mutterschutz gefunden hast. Wenn Du so frisch schwanger bist, hast du da ja eine Chance. Du musst keinen AG sagen das du schwanger bist. Und klar bist du damit auch vermittelbar und arbeitsfähig. Dein Interesse sollte aber sein - dem neuen EG zuliebe - möglichst schnell mindestens in TZ zu arbeiten. Und da ist es im Grunde genommen egal ob du das bei deinem AG machst oder bei einem anderen. Den, jeden Monat den du kein Einkommen hast - und auch ALG1 ist eben kein Einkommen, mindert das neue EG. Im schlechtesten Fall bekommst du nur 300 Mindestsatz, plus Geschwisterbonus bis Kind1 seinen 3ten Geburtstag hat. Elternzeit hättest du zudem nur mit AG - also auch das spricht gegen den Aufhebungsvertrag. Mein Rat, DRINGEND Lösung wegen Kinderbetreuung finden. Egal wie. Wenn du schwanger bist ist es doch ein überschaubarer Zeitrahmen, da würde ich echt kreativ werden zwecks Lösung. Sei es das der Vater evtl kürzer tritt oder auch schaut was er schieben kann wegen Arbeitszeiten, das man Großeltern, Freunde, Nachbars einspannt oder notfalls per TaMu. Babysitter, AuPair oder sonstwas.


Mitglied inaktiv

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Sie schreibt, der Arbeitsplatz wäre nicht mutterschutzkonform. Da halte ich eher für eine Vermutung, als eine Tatsache. Kann sein, kann auch nicht sein. Es gibt aber keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung wenn man aus anderen Gründen als wegen des MuSchG verhindert ist die Arbeitsleistung zu erbringen. Das BV schützt nicht vor fehlender Kinderbetreuung, sondern nur vor Gefährdungen am Arbeitsplatz. Wer von zu Hause aus verhindert ist, zur Arbeit zu kommen, ist nun mal von der Arbeit gar nicht erst gefährdet. Und was wäre im Falle einer Fehlgeburt, oder wenn der Arbeitgeber eine Umsetzmöglichkeit hätte? Das Problem bestünde ja sofort wieder neu. Von daher siehst du ja, dass man das keinesfalls über das BV lösen kann.


mellomania

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Catweazle

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Also.... Ich habe die vollen 3 Jahre EZ jetzt gehabt. Das ist also keine Alternative. Meine Chefin meint in TZ kann sie mich nicht einsetzen. Ist n Betrieb mit 6 Mitarbeitern.... Mit Arbeitsamt hatte ich vorher telefoniert und die meinten ein Aufhebungsvertrag zum ende der Elternzeit aufgrund fehlender Kinderbetreuung ist rechtens und führt auch zu keiner Sperre. Somit wird es dann wohl doch darauf hinauslaufen dass ich unterschreiben werde und mich dann als TZ arbeitssuchend melde. Danke schonmal für eure Antworten!!!!


Mitglied inaktiv

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Das ist meiner Ansicht nach so rechtens. Du kannst deinen Arbeitsvertrag in Vollzeit zu den früheren Bedingungen nicht erfüllen, daher ist es fair wenn ihr das Arbeitsverhältnis beendet.


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