Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elternzeitverlängerung , Frist überschritten??

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

zur Vita

Frage: Elternzeitverlängerung , Frist überschritten??

Beth81

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Hallo Frau Bader , mein Sohn ist am 02.06.2010 geboren im Elternzeitantrag wollte ich 2 Jahre beantragen . Habe damals aus leider versehntlich 2 Jahre , 2 Monate und 1 Woche beantragt bis zum 09.08.2012, da ich davon aus ging die 2 Jahre Elternzeit liefen erst nach dem Mutterschutz los. Wollte jetzt fristgerecht verlängern bis zum 01.06.2013. Jetzt sagt die Krankenkasse man dürfe nur halbe oder ganze Jahre Elternzeit beantragen und in dem ersten Antrag lag schon ein Formfehler vor. So das ich jetzt nur noch mit Zustimmung der Chefin verlängern kann! Was soll ich jetzt tun habe jetzt einen Antrag auf Verlängerung bei meiner Chefin abgegen , nur leider äussert sich diese dazu bisher nicht!! Arbeit wieder aufnehmen ist wegen fehlenden Kitaplatzen dieses Jahr nicht möglich. Wie soll ich mich jetzt verhalten , bzw. wie sieht die rechtliche Situation jetzt für mich aus?? Vielen Dank für ihre Hilfe!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, das stimmt so nicht. Es gibt keine bestimmten Zeiträume, die man beantragen muss. Wenn Sie beim ersten Antrag mehr als 24 Monate beantragt haben muss der Arbeitgeber nicht zustimmen. Sie können den Antrag mit Frist von sieben Wochen schriftlich stellen. Liebe Grüße, NB


peekaboo

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Ansonsten sieht es mau aus fuer Dih... LG


SumSum076

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Soweit ich weiß (und ich bin mir da recht sicher), ist es Quatsch, was die KK da sagt. Man kann EZ für einen beliebigen Zeitraum innerhalb der drei Jahre anmelden. Du bräuchtest die Zustimmung deiner Chefin nur, wenn du anfangs weniger als 2 Jahre angemeldet hättest. Du hast aber mehr angemeldet, also kannst problemlos mit einer Frist von 7 Wochen verlängern! Was du tun solltest? Noch mal zu deiner Chefin, mit der Anmeldung der Elternzeit und dort den Empfang der Anmeldung bestätigen lassen! Aus der Broschüre "Elterngeld und Elternzeit" vom ...Familienministerium, Seite 66: "Ist die Zustimmung der Arbeitgeberseite erforderlich? Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes kann Elternzeit ohne Zustimmung der Arbeitgeberseite genommen werden, d. h. auch dann, wenn zunächst nur Elternzeit für den Zweijahreszeitraum beantragt wird. Die Anmeldung der Eltern-zeit, die über den Zeitraum von zwei Jahren hinausgeht, muss erst sieben Wochen vor ihrem Beginn der Arbeitgeberseite zugegangen sein." Seite 63: "Aus Beweisgründen wird empfohlen, die Anmeldung der Eltern-zeit, z. B. von der Arbeitgeberseite, bestätigen zu lassen oder sie per Einschreiben mit Rückschein zu senden." Gruß Sabine


peekaboo

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Jahren muß man sic festlegen und kann sich das dritte jahr aufheben... Sie hat aber schon mehr als zwei Jahre genommen.... Da bin ich mal auf Fr Baders Antwort gespannt LG


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