Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elternzeit

Frage: Elternzeit

seia

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hallo, ich bitte um hilfe: ich bin jetzt 1 jahr 3 mon. in elternzeit bis 30.4.13 bin aber jetzt wieder schwanger in der 13. ssw. (ET vorr.8.14) und möchte eigentlich dazwischen nicht mehr arbeiten gehen. 1.kann mein arbeitgeber eine verlängerung der Elternzeit leicht ablehnen? wass kann er für gründe nennen? habe ich sonst eine möglichkeit dazwischen nicht mehr arbeiten zu müssen? 2. kann ich die restliche Elternzeit von Kind1 (ca. 1,5 Jahre) nach der 3jährigen Elternzeit des 2. kindes anhängen? 3. kann mich mein Arbeitgeber irgendwann kündigen? 4. wie verhält es sich dann mit Mutterschafts- und Elterngeld, inwieweit wird das alte Gehalt von 2012 angerechnet? 5. gibt es sonst noch was was man beachten sollte? Vielen Dank für Ihre Hilfe


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, 1. Ja, er braucht keine Gründe nennen, Sie haben keinen Anspruch. 2. Ja, wenn der AG zustimmt (muss er nicht) 3. Nein 4. MG: Richtet sich nach der Höhe des üblichen Lohnes EG: Richtet sich nach dem Einkommend er letzten 12 Mo (ohne Monate mit EG u MG, dann geht es einfach weiter zurück) Liebe Grüße NB


Sternenschnuppe

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Hallo Oha, ich hoffe Dein AG spielt mit, denn einer Verlängerung muss er nicht zustimmen. Kann er. Muss er aber nicht, da Du Dich für die ersten 2 Jahre verbindlich festlegen musst. Kündigen hättest Du müssen 3 Monate vor Ende der Elternzeit, diese Frist ist schon rum. Für das Elterngeld wird immer der Schnitt der letzten 12 Monate vor Mutterschutz genommen. Elterngeldmonate werden ersetzt durch Lohn davor, alles ab dem 1. Geburtstag und neuem Mutterschutz geht als Monat mit 0€ in die Berechnung wenn man nicht arbeitet. Der AG kann Dich kündigen wenn er die Elternzeit nicht verlängert und Du nicht zur Arbeit erscheinst. Das kann aber für Dich sehr teuer werden. Du musst kündigen wenn er nicht verlängert und Du nicht arbeiten möchtest. Wenn er verlängert bis zum neuen Mutterschutz, kannst Du um Übertragung der restlichen Eternzeit bitten bis zum 8. Geb. von Kind 1.


SumSum076

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1) Das muss der AG nicht begründen, er kann es einfach ablehnen, weil er mit dir rechnet darf! Du könntest unter Umständen unbezahlten Urlaub nehmen (bis zum Tag vor dem neuen Mutterschutz), dazu aber deine Krankenversicherung klären!!! 2) Nein. Du kannst maximal 12 Monate Elternzeit über den 3. Geburtstag hinaus übertragen lassen. Das musst du rechtzeitig vor dem 2. Geburtstag (von Kind 1) beantragen. 3) Ja, natürlich! Aber nicht während der Schwangerschaft und nicht während der Elternzeit. Aber am ersten (unschwangeren) Tag nach der Elternzeit. 4) Wenn dein AG der Verlängerung deiner Elternzeit zustimmen sollte, dann solltest du sie nur bis zum Tag vor dem neuen Mutterschutz beantragen. In dem Fall und wenn keine Verlängerung bekommst und wieder Vollzeit arbeiten gehst, bekommst du im Mutterschutz das volle Mutterschaftsgeld. Ja, beim Elterngeld werden Monate mit altem Gehalt herangezogen. Es zählen die Monate zwischen 1. Geburtstag und neuem Mutterschutz (oder bist du alleinerziehend?). Sind das keine 12 Monate, werden die restlichen aus der Zeit mit altem Gehalt aufgefüllt. 5) Unbezahlter Urlaub ist eine schlechte Variante. Für die Zwischenzeit von Vollzeit auf Teilzeit umzustellen, auch. Am besten wäre Elternzeit verlängert zu bekommen und Teilzeit in Elternzeit zu machen. Die Beachtung der Steuerklassen könnte für das Mutterschaftsgeld Sinn machen. Gruß Sabine


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