Mitglied inaktiv
Hallo... Immer wieder das gleiche Thema und bisher keine echte Antwort... bin jetzt echt verunsichert... Und zwar ist meine Tochter 23.11.07 geboren, Elternzeit 3 Jahre genommen(Ende also 22.11.2010). Hab in der Zeit wieder ein Baby bekommen. Und zwar am 14.08.2010, der Mutterschutz begann Anfang Juli... Nun meine Frage:Was ist nun mit der Elternzeit, möchte für meinen Sohn auch 3Jahre nehmen... Endet die Zeit gesamt am 13.8.2013 ??oder wird da das von meiner Tochter wieder angehangen(sind ca 140 Tage seit Mutterschutz des Sohnes)oder gilt das erst ab Geburt???), so das ich für jedes Kind volle 3 Jahre hatte??? Fragen über Fragen...Der Arbeitgeber muß sich erst schlau machen... die Krankenkasse war sich auch nicht sicher was der Arbeitgeber wohl machen muß? Hoffe sie können mich da mal informieren... Danke schon mal lg hexe...
Hallo, man kann den ersten EU zu Ende nehmen u den zweiten u dritten dranhängen (Frist Antrag 7 Wo.) oder den ersten abbrechen u den neuen nehmen. Auf jeden Fall geht es nur bis zum 3. Geb. des letzten Kindes. Dabei muss man nicht immer ganze Jahre nehmen, es geht auch weniger oder mehr. Mit Zustimmung des AG kann man den Rest bis zu einem Jahr bis zum 8. Geb. jeden Kindes aufheben. Dann kann man den EU praktisch verlängern. Man könnte also das 3. Jahr gleich hinten dran hängen und hätte damit den EU verlängert - wenn der AG zustimmt. Ansonsten muss man auch im EU genauso handeln wie ohne, also dem AG die SS zeitnah mitteilen, man ist KK-versichert. Da man in der Elternzeit und auch in der Schwangerschaft einem besonderem Kündigungsschutz unterliegt, braucht man eine Kündigung nicht zu befürchten. Wenn der Mutterschutz des 2. Kindes im EU des 1. Kindes liegt erhält man nur den Anteil der KK als Mutterschaftsgeld. Liebe Grüsse, NB
Mitglied inaktiv
ich weiß nur, daß Du die zeit des 2. Kindes hintenanhängen darfst. Diese beiden Sachen habe ich gefunden: LG Peeka http://www.handelsblatt.com/finanzen/steuerrecht/urteil-elternzeit-geht-nicht-verloren;2247496 Lieber Fragesteller, zunächst erlaube ich mir den Hinweis, dass die nachfolgende Einschätzung Ihres Problems ausschließlich aufgrund der von Ihnen übermittelten Informationen vorgenommen wurde. Eine abschließende Burteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen einer Erstberatung über Frag-einen-Anwalt.de ist daher nicht möglich, weil sich insbesondere durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Angaben zum Sachverhalt und das Vorliegen von Schriftstücken die rechtliche Beurteilung verändern kann. Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt: Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BErzGG hat Ihre Frau den Anspruch auf Elterzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes im März 2009. Da Ihr 2. Kind voraussichtlich im August 2008 geboren wird, beginnt ab diesem Zeitpunkt die neue Elternzeit zu laufen. § 15 Abs. 2 Satz 4 BErzGG gibt Ihnen die Möglichkeit einen Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres zu übertragen, auch bei Überschneidung. § 16 Abs. 3 Satz 1 BerzGG regelt, dass Elternzeit vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Abs. 2 verlängert werden kann, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Der Wortlaut des Satzes 2 „vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes“ meint, dass die Elternzeit des 1. Kindes mit der Geburt des 2. Kindes endet. Ihre Frau sollte daher die Zustimmung ihres Arbeitgebers für die Übertragung der Überschneidungszeit im Anschluss nach dem Zeitraum ab März 2009 einholen. Wenn der Arbeitgeber jedoch nicht zustimmen sollte, kann die restliche Elternzeit des 1. Kindes nicht mehr genommen werden. Die genannten Gesetzestexte finden Sie im Internet unter www.gesetze-im-internet.de.
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