Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elternzeit

Frage: Elternzeit

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Unsere Tochter ist jetzt knapp 6 Monate alt. Mein Mann hat Elterzeit ab Geburt genommen und für zunächst ein Jahr (bis Juni 2005) bei seinem Arbeitgeber angemeldet. Zur Zeit sieht es so aus, als dass er gern noch das zweite und vielleicht auch das dritte Jahr Elternzeit nehmen möchte. Hätte er direkt zwei Jahre beantragen müssen? Wann muss er die Verlängerung beim Arbeitgeber einreichen? Läuft die Elterzeit genau drei Jahre? Haben jetzt überall gelesen, er hätte direkt zwei Jahre beantragen müssen, sind nun völlig verunsichert. Wäre schön, wenn Sie uns helfen können und uns unsere Fragen beantworten. Vielen Dank Jane


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, das sieht schlecht aus: Gleichzeitig mit der schriftlichen Anmeldung muss die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer verbindlich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Wenn die Elternzeit der Mutter sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist bzw. an einen auf die Mutterschuzfrist folgenden Erholungsurlaub anschließt, dann wird die Zeit der Mutterschutzfrist ab Geburt bei der Zweijahresfrist berücksichtigt. Die Mutter muss sich in diesen Fällen bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes fest-legen. Bei einer späteren Inanspruchnahme der Elternzeit beginnt die Frist mit Beginn der Elternzeit. Die Elternzeit bedarf nicht der Zustimmung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers. Eltern sollten ihre Elternzeit grundsätzlich nur für zwei Jahre anmelden, um das dritte Jahr flexibel gestalten zu können. Beantragt ein Elternteil Elternzeit nur bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes, folgt daraus, dass auf die Elternzeit für das weite Lebensjahr verzichtet wird bzw. eine Verlängerung der Elternzeit innerhalb dieses Zeitraums nur mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich ist. Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes kann Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeit-gebers genommen werden, d. h. auch dann, wenn zunächst nur Elternzeit für den Zweijahreszeitraum beantragt wird. Die schriftliche Anmeldung der Elternzeit, die über den Zeitraum von zwei Jahren hi-nausgeht, muss erst acht Wochen vor ihrem Beginn dem Arbeitgeber zugegangen sein. Gruß, NB


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