Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elternzeit

Frage: Elternzeit

Annaaa

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Hallo,  ich bin Mama und bleibe in Elternzeit 3 ganze Jahre. Jetzt war unser Plan, dass ich in diesen 3 Jahren nochmal Schwanger werde. Bei der erste Schwangerschaft hatte ich von Anfang an Beschäftigungverbot. Meine frage ist jetzt, falls ich nochmal Schwanger werde, werde ich diese 9 Monate wieder mein ganzes Gehalt wie bei der erste Schwangerschaft bekommen? 


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis und ein Beschäftigungsverbot mit Lohnvorzahlung kommt nicht in Betracht. Erst ab 1. Tag nach der Elternzeit. Man kann die Elternzeit auch nur zu Beginn des Mutterschutzes beenden. Lebe Grüße NB


terkey

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Hallo, Annaaa. das Beschäftigungsverbot dient dazu, dich und das Ungeborene vor Gefärdungen zu schützen, die vom Arbeitsplatz ausgehen. Da du während der Elternzeit aber nicht arbeitest, gibt es nichts, vor dem du geschützt werden müsstest. Du bist nicht beschäftigt, also kann man dir auch keine Beschäftigung verbieten. Darum wirst du während einer möglichen Schwangerschaft keinerlei Gelder bekommen, sondern finanzierst die Elternzeit weiterhin selbst. LG terkey    


Annaaa

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Hallo Terkey,  ohh verstehe...und falls ich nach drei Jahre wieder zurück in meiner Arbeit gehe und nach ein zwei Monate wieder Schwanger werde? Werde ich dann 9 Monate das Gehalt bekommen? Weil Beschäftigungsverbot muss ich nochmal bekommen. Oder muss ich mehrere Monate bei der Arbeit sein? Lg Annaaa


KielSprotte

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Du musst überhaupt kein BV bekommen! Die AG werden immer mehr dazu angehalten, Ersatztätigkeiten zu finden, das wird alles immer mehr geprüft. Die Regeln sind da im Wandel - was also in 3 oder mehr Jahren sein wird, kann jetzt niemand vorhersagen.


terkey

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Wenn du aus der Elternzeit kommst und schwanger wirst, macht deine Arbeitgeber/deine Arbeitgeberin eine neue Gefärdungsbeurteilung. Wenn diese ergibt, dass vom Arbeitsplatz wieder eine Gefahr ausgeht, muss für dich ein anderer Arbeitsplatz gefunden werden. Wenn eine Frau also Beispielsweise als Krankenschwester arbeitet, könnte sie in der Klinikbücherei eingesetzt werden. Oder eine Ärtztin, die im Labor arbeitet, stattdessen in die Buchhaltung versetzt werden. Wenn das nicht möglich sein sollte, wird ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Automatisch ausgesprochen werden darf es in den seltensten Fällen.  Danach wird es eine Rolle spielen, in welchem Umfang du arbeitest. Mit wie vielen Stunden hast du vor der ersten Schwangerschaft gearbeitet und kannst du nach der Elternzeit noch deinen Vertrag erfüllen? Wenn du z.B. vorher in  Vollzeit gearbeitest hast, aufgrund der Betreuung deines ersten Kindes aber in Teilzeit zurückkehrst, bekommst du den Teilzeitlohn. Das Beschäftigungsverbot gleicht deinen finanziellen Nachteil aus. Also in den Umfang, der dir verloren geht, weil du nicht arbeiten darfst. Wenn du nur Teilzeit abdecken kannst, bekommst du kein Geld für Vollzeit. Du musst eine passende Betreuung für dein erstes Kind haben und brauchst zum Ende der Elternzeit also einen gesicherten Platz. Denn sollte z.B. die Schwangerschaft vorzeitig enden, müsstest du wieder in dem Umfang arbeiten, den du angegeben hast.  Suche dir am besten frühzeitig einen Plan B, also eine Betreuung und/oder Finanzierung, falls einer der Faktoren nicht so laufen sollte, wie geplant. Spanne den Vater deines Kindes ein. Auch er kann betreuen. Dann liegen die Nachteile nicht nur auf deiner Seite. Eine schöne Elternzeit wünscht, terkey


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