sunny840
Guten Tag Frau Bader,
ich habe eine Frage zu dem Thema Elternzeit zw. dem 3. und 8. Lebensjahr. Ich habe schon viel darüber gelesen, aber die Informationen sind immer unterschiedlich
Mein Sohn wurde im März 2012 geboren und ich hatte damals 2 Jahre Elternzeit direkt nach der Geburt. Der Mutterschutz meines zweiten Sohnes hat ca. 2 Wochen vor Ablauf der Elternzeit begonnen.
Ich habe keine Übertragung der „übrig gebliebenen“ 12 Monate bei meinem AG beantragt. Ist es trotz des Versäumnisses möglich den Rest der Elternzeit noch in Anspruch zu nehmen?
Muss ich einen Grund dafür angeben und wie müsste der AG argumentieren um diesen Antrag abzulehnen und damit auch Erfolg zu haben?
Vielen Dank schon im Voraus für Ihre Antwort!
Hallo, Sie können mit einer Frist von 13 Wochen bei dem Arbeitgeber bis zu zwölf Monate restliche Elternzeit beantragen. Da Ihr Kind vor Juli 2015 geboren ist, kann der Arbeitgeber das ablehnen. Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
Soweit ich das erkennen kann, musst du lediglich mind. 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit zwischen 3. und 8. Lj (also ab dem 3. Geburtstag und bis zum 8. vollendenden Lebensjahr) die Elternzeit beantragen und verbindlich erklären wann diese beginnen und enden soll. Der AG kann das nicht ablehnen. Siehe § 16 BEEG.
mellomania
ist aber die zustimmung des arbeitgebers notwendig. wenn der AG ein neuer ist, auch. und da kann er ablehnen. die kinder oben sind alte regelung, also vor 1.7.15 geboren....
sunny840
Danke für eure Antworten. Mit welcher Art der Ablehnung würde er denn durchkommen? Oder kann er ablehnen ohne Begründung?
chrissicat
Da dein Kind vor dem 1.7.15 geboren wurde, brauchst du für die Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem 3. Geburtstag die Zustimmung deines Arbeitgebers. Ablehnen kann er ohne dass er dies großartig begründet. Bei Geburten ab 1.7.15 sieht die Sache wieder anders aus.
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