--Maya--
Guten Tag Frau Bader! Ich versuche mich kurzzufassen. :) Meine 2 jährige Elternzeit vom 1. Kind endet am 29.06.15. Der Mutterschutz von meinem 2. Kind beginnt am 18.06.15. Wie kann ich die Elternzeit vorzeitig beenden? Reicht ein Schreiben ala "ich beende einen Tag vor dem Mutterschutz, die Elternzeit?" Oder müssen genaue Daten angegeben werden? Und muss das nur an den Arbeitgeber gehen? Jetzt habe ich noch erfahren, dass evtl ein Kaiserschnitt ansteht aufgrund einer Plazenta Praevia. Die werden ja in der Regel 2-4 Wochen vor errechneten Termin gemacht. Hat das Einfluss auf die Vorzeitige Beendigung der Elternzeit/ den Mutterschutz? Bei meinen 2. Kind würde ich gerne gleich 2 Jahre und ca 4 Monate Elternzeit beantragen? Und die restlichen Monate für später aufheben. Spricht da rechtlich etwas gegen? Und kann ich jetzt noch das letzte Jahr der Elternzeit mir für "später" aufheben? Es sind leider viele Fragen, aber ich habe leider keine für mich passenden Antworten gefunden. Ich hoffe, Sie können mir weiterhelfen. :) Danke und viele Grüße, Maya
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Bei Ihnen ist nach Rücksprache mit dem FA der Mutterschutz vorzuverlegen. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB
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