Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elternzeit und Teilzeit

Frage: Elternzeit und Teilzeit

Sherlyn

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Hallo Frau Bader, ich habe eine Frage. Und zwar hatte ich bei mir in der Arbeit in der Personalabteilung vorab mal nachgefragt, wie viel ich bei 25 und 30 Stunden verdienen würde. Da ich gerade darüber nachdenke, in der Elternzeit verkürzt zu arbeiten. Jetzt hat mir die vom Personal heute geschrieben und mir gesagt, dass sie meine Anfrage an die Chefs geleitet hat, um: "es muß erst eine Entscheidung über eine Beschäftigung während der Elternzeit getroffen werden." Aber ich habe ja noch gar nichts beantragt und wollte doch nur nachfragen.... Ich wollte es gerne so machen, 2 Jahre zu Hause bleiben und das 3. Jahr auf Teilzeit. Kann mir die Teilzeit in der Elternzeit verweigert werden und ich muss dann 3 Jahre zu hause bleiben? Das wäre schlecht, denn wir brauchen das Geld aus finanziellen Gründen. Oder soll ich lieber nur 2 Jahre Elternzeit und dann nach der Elternzeit den Antrag auf Teilzeit stellen ? Liebe Grüsse und vielen Dank


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen wegen der Teilzeit im EU einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen. Dann müssen Sie 7 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen. Dies ist für bis zu 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich. Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc. Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür. Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen. Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden. Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden. Liebe Grüsse, NB


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