Nudelsalat
Sehr geehrte Frau Bader, Da ich meine erste Frage nicht finden kann, versuche ich es erneut. Dopplung bitte ich zu entschuldigen, das war nicht in meiner Absicht. Und nun fasse ich mich kürzer: Derzeit befinde ich mich im 3. Jahr meiner Elternzeit und bin schwanger mit dem zweiten Kind. Mein Vollzeit-Arbeitsvertrag besteht weiterhin. Ich gehe einer freiberuflichen Nebentätigkeit nach, die aufgrund eines Stundenvolumens von 20 bis 25 Stunden jedoch nicht elternzeitgefährdend ist. Aufgrund der Einkommenshöhe bin ich hinsichtlich dieser Nebentätigkeit seit Mai 2012 freiwillig gesetzlich versichert, mit Krankengeldanspruch (da ich natürlich auch bei Ausfällen weitere Kosten habe). Die Tätigkeit wird nur für den Mutterschutz unterbrochen, danach werde ich wieder anfangen, mich- mit verringertem Stundenumfang- um meine Klienten zu kümmern. Ich werde also weiterhin Beiträge an die KK leisten, trotz Elternzeit. Ich habe bei meinem Arbeitgeber keine Unterbrechung der Elternzeit zugunsten des Mutterschutzes beantragt. Nun heißt es, ich müsse das Mutterschaftsgeld von meinem Arbeitgeber beziehen und meine Elternzeit für den Mutterschutz unterbrechen. Mein Mutterschaftsgeld wäre dann übrigens geringer. Die Schutzfrist hat bereits begonnen. Wie sehen Sie das? Darf sich meine KK hier die Tortenstückchen aus einerseits Beitragszahlungen und andererseits geringerem Muschugeld selbst zusammenstellen? Herzlichen Dank für Ihre Antwort und ein schönes Osterfest.
Hallo, das Gesetz sieht diese Möglichkeit ab 2013 vor. Und Ihnen entstehen doch keine Nachteile. Ob die KK einen Anspruch darauf hat, weiß ich nicht - dazu gibt es weder eine gesetz-. Regelung noch ein Urteil (ist ja noch recht neu) Liebe Grüsse, NB
Nudelsalat
Herzlichen Dank für die Beantwortung meiner Frage trotz des wohlverdienten Feiertages. Nach meiner Information ist es so, dass Teilzeittätigkeiten in Elternzeit, die nicht mit Beginn des Mutterschutzes enden, also nicht befristet für die Elternzeit sind, zur Berechnung des Mutterschaftsgeldes herangezogen werden (und nicht der vorherige Vollzeitvertrag). Dann ist eine Unterbrechung der Elternzeit beim AG nicht von Bedeutung. Es wäre für mich verwunderlich, wenn dies anders gehandhabt wird bei freiberuflichen Teilzeittätigkeiten. Und leider wäre das für mich auch von Nachteil. Ich finde es auch kompliziert und möchte derzeit auch nicht in der Haut der Krankenkassenmitarbeiter stecken, die sich mit diesen Spezialfällen herumzuschlagen haben. Aber nach der aktuellen Gesetzeslage steht mir nach meinem Verständnis sehr wohl mein Mutterschutzgeld aus meiner Freiberuflichkeit zu und nicht aus meiner Angestelltentätigkeit, weil dort keine Unterbrechung der EZ stattfinden soll und kann. Ich werde berichten, was bei meinen Verhandlungen herausgekommen ist. Ihnen wünsche ich erholsame Feiertage!
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