Sehr geehrte Frau Bader, ich habe einen befristeten AV bis 31.12. Meine beantragte Elternzeit (1,5 Jahre) endet am 01.01. des Folgejahres, also einen Tage nach Vertragsende. Auf Grund der wirtschaftlichen Situation besteht die Möglichkeit, das der Vertrag doch nicht, wie vorher angenommen verlängert werden kann und ich wäre demnach ab 01.01 arbeitssuchend. Kann ich jetzt, ein Jahr vorher, die Elternzeit auf 2 oder 3 Jahre verlängern, um nicht in die Arbeitslosigkeit zu rutschen?Wie sieht es in dieser Zeit mit KK-Beiträgen etc aus?Falls ich in dieser Zeit ein zweites Kind erwarten sollte, wird dann, auch bei Elterngeld ohne Bezüge, der Lohn aus der vormaligen Arbeitsstelle zugrunde gelegt? Und eine letzte Frage: Wenn mit dem AG ein Weiterbildungsvertrag mit Bindungsfrist (5 Jahre) besteht, der AV aber vorher mit Befristung ausläuft, welche Ansprüche ergeben sich aus dem Weiterbildungsvertrag noch? Sollte der AV doch verlängert werden, muss ich der Verlängerung auf Grund des Weiterbildungsvertrags zustimmen? Herzlichen Dank für Ihre Antwort.
von herbstlaub11 am 03.01.2013, 17:06