Frage: Elternzeit Teilzeit Urlaub

Sehr geehrte Frau Bader, es ist etwas kompliziert, ich versuche meine Frage zu stellen, und erläutere es im Nachhinein. Seit Mai 2012 arbeite ich unbefristet für 30 Stunden in der Woche. Darf ich in der Elternzeit, in der ich teilzeit arbeite (!), den Urlaub aus der Zeit von vor der Elternzeit nehmen? 3-jährige Elternzeit ab Geburt mit teilzeit beantragt, wie folgt: ab 01.02.20 GfB 450,00 € Geburt 18.10.2019 Ende gesetzl. Mutterschutzfrist 22.12.19 Aufnahme der regulären Tärigkeit 30 Stunden Woche ab 23.12.19 bis 31.01.20 Ab 01.02.20 GfB bis Ende der Elternzeit. Ab 01.01.20 bis 31.01.20 nahm ich 22 Urlaubstage. Mein AG bezahlt mich nicht, er sagt, in der Elternzeit darf ich keine Ansprüche geltend machen, die vor der Elternzeit generiert wurden, trotz meiner regulären Beschäftigung der 30 Stunden Stelle? Was sagen sie? Vielen Dank. Wir brauchen dieses Geld. Wir sind am Ende mit unserem Wissen. Auch die 450 Euro erhielt ich noch nicht, da keine zusatzvereinbarung geschlossen wurde, was nicht mein verschulden ist, denn ich habe alles im Mai 2019 angemeldet und gehe auch arbeiten.

von Ada2007 am 11.03.2020, 13:58



Antwort auf: Elternzeit Teilzeit Urlaub

Hallo, Sie haben nach der Geburt keine EZ beantragt, sondern die Arbeit aufgenommen. Und für diese Zeit Urlaub beantragt. Das ist hier möglich, da die Arbeitszeit ja nur 30 Std/ Wo sind. Haben Sie den Urlaub denn vorher beantragt? War er genehmigt? Wenn nicht, waren Sie ja nicht in EZ und haben unentschuldigt gefehlt. Ihr Ag geht davon aus, dass SIe zu dieser Zeit in EZ waren. Warum? Was haben Sie beantragt? Weiter verstehe ich das mit dem Minijob nicht. Gibt es dazu einen Vertrag (auch mündlich)? Sie gehen geringfügg arbeiten? Wieso will der AG den Lohn nicht zahlen? Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 12.03.2020



Antwort auf: Elternzeit Teilzeit Urlaub

Rein rechtlich sind das eigentlich 2 verschiedene Arbeitsverhältnisse. Du solltest darauf achten, einen Vertrag zu bekommen in dem steht "das es sich um einen befristeten Vertrag innerhalb der lfd. EZ von - bis handelt und das Beschäftigungsverhältnis vom xyz davon in keiner Weise berührt wird". Von kann es ratzfatz passieren, dass du deinen 30-Std-Vertrag änderst. Für deinen Minijob erwirbst du eigene Urlaubsansprüche, während die des 30-Std.Vertrages ruhen.

von KielSprotte am 11.03.2020, 14:11



Antwort auf: Elternzeit Teilzeit Urlaub

Okay danke erstmal. Durch ein Beschäftigungsverbot konnte ich den urlaub 2019 nicht nehmen, habe ihn dann im januar 2020 genommen. Habe einen unterschrieben Urlaubsantrag von meiner Einrichtungsleitung (pflege). Diesen urlaub aus 2019 darf man mir verwehren, trotz dass ich bis 31.01.20 weiterhin in meiner 30 Stunden stelle arbeitete, nur weil ich eine elternzeit beantragt habe?

von Ada2007 am 11.03.2020, 14:26



Antwort auf: Elternzeit Teilzeit Urlaub

den urlaub den du vor der geburt erworben hast kannst du bis zum ende des folgejahres aus der rückkehr ez verwenden. auch wenn du in der ez tz arbeitest. eine auszahlung ist NICHT möglich. das geht nur wenn das arbeitsverhältnis endet. also wenn deine ez (mit tz) dieses jahr endet hast du bis ende nächsten jahres das recht, den urlaub anzutreten. wie gesagt NICHT ausbezahlt zu bekommen! du erwirbst bei der TZ in EZ neuen urlaub den du im rahmen dieser tätigkeit nehmen solltest.

von mellomania am 11.03.2020, 22:25



Antwort auf: Elternzeit Teilzeit Urlaub

Ist es nicht so, dass BEEG Paragraph 17 auf eine Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit nicht anzuwenden ist und dann das Bundesurlaubsgesetz greift, wo es heißt: Urlaub der durch Arbeitszeit in Anspruch genommen werden kann, muss genommen werden, sonst verfällt er zum 31.3

von Ada2007 am 12.03.2020, 09:12



Antwort auf: Elternzeit Teilzeit Urlaub

Wenn du offiziell Urlaub genommen hast, dieser genehmigt wurde, du in dem Zeitraum normalerweise gearbeitet hättest, dann muss dieser Urlaub auch bezahlt werden. Und zwar auf Basis des Vertrages der in dem Moment läuft. Im nachhinein kann der AG sicherlich nicht sagen, nö den Urlaub zahle ich nicht. Mein Rat, wende ich an einen Anwalt vor Ort für Arbeitsrecht, der soll da mal ein nettest schreiben zu aufsetzen. Dann mache einen Termin beim AA und melde dich arbeitssuchend. Nicht arbeitslos. Und dann würde ich mir einen neuen Job suchen. Ab besten erst einmal nur für die EZ, sollte der neue Job was sein, würde ich dann endgültig künden. Solche Ag benötigt doch kein Mensch.

von Felica am 12.03.2020, 11:47



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