Mitglied inaktiv
Hallo, unsere Tochter kam 16.10.10 zur Welt. Errechneter Geburtstermin war der 24.12.10. (also 10 Wochen zu früh) Ich hatte noch 2 Urlaubstage. Am 18.07.11 gehe ich wieder arbeiten. Wie sieht es da aus mit dem Urlaub? Stehen mir die 2 Tage noch zu? Und jetzt im Jahr 2011, steht mir da nur die Hälfte des Jahresurlaubs zu und der volle Urlaub? Mein Freund geht dann ab 18.07.11 in Elternzeit bis zum Ende des Jahres. Hat er in 2011 den vollen Urlaubsanspruch oder auch nur die Hälfte? Danke für die Antort :-)
Hallo, Man muss dabei folgendes unterscheiden: im Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine. Wenn man vor dem Mutterschutz krank war oder ein BV hatte, hat man auch Urlaubsansprüche. In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht. Anspruch besteht aber nur auf volle Monate. Das heißt: für jeden vollen Kalendermonat, den der AN Elternzeit genommen hat, wird der Urlaubsanspruch um je 1/12 gekürzt. Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Das bedeutet im Jahr direkt danach und noch im Folgejahr. Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist. Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen. Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen. Liebe Grüsse, NB
Mitglied inaktiv
Da kam wohl gestern ein neues Gesetz raus bzw. ein Urteil wurde getroffen. Deswegen weiß ich nicht so genau bescheid. "Der Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht zu Beginn des Jahres auch für die Monate der künftigen Elternzeit. Er darf lediglich gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit gekürzt werden."-----ich versteh das nicht!!!!!!! Vielen Dank für die Antwort :-)
SumSum076
Ich kenn kein neues Urteil, also nach meinem alten Wissen: (hab mal gegoogelt, BAG, Urteil vom 17.05.2011 - 9 AZR 197/10 Das Urteil ändert nichts, es ist wie es war): Wenn der errechnet ET 24.12.10 war, dann ging dein Mutterschutz bis Mitte Feb 2011. Du hast also den vollen Urlaubsanspruch für 2010 und für das Jahr 2011 Anspruch für Januar und Februar. Das wären 2/12 für 2011 Bei einem Jahresurlaub von 30 Tagen macht das: 30 : 12 = 2,5 x 2 Monate = 5 Tage Urlaub. Geht dein Freund vom 18. Juli bis 31.12.2011 in Elternzeit, dann steht ihm der Urlaub zu von Jan bis Juli 2011 = 6 Monate = Halber Jahresurlaub. Das BEEG sagt im § 17 Abs. 1 "Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen." Das heißt zB bei deinem Freund. Er geht Mitte Juli in Elternzeit. Ist also keinen GANZEN Monat in Elternzeit (Anfang Juli arbeitet er ja). Für diesen Juli darf der AG den Urlaub also nicht kürzen. Wäre die Elternzeit zB nicht am 31.12. zuende, sondern schon am 30.12, dann wäre er wieder nicht den ganzen Monat (Dezember) in Elternzeit. Auch für diesen Monat (1/12) bekäme er Urlaub.. Wurde es mit diesem Beispiel deutlicher? Gruß Sabine
Mitglied inaktiv
Hallo, danke erstmal für die Antwort. Hat mir schon sehr geholfen. :-) Das heißt, dass er nur Urlaubsanspruch in den Monaten hat, wo er auch arbeiten geht. In den Monaten August bis Dezember wird der Urlaub also "gestrichen"? Ich steh aufm Schlauch.... Danke
SumSum076
Richtig! Denn in Elternzeit erwirbt man keinen Urlaubsanspruch. Hat dein Freund einen Jahresanspruch von 30 Tagen, dann bekommt er, wenn er ab Mitte Juli bis 31.12. des Jahres Elternzeit macht, für 5 Monate Urlaub abgezogen: 30 : 12 = 2,5 Tage pro Monat 5 Monate Elternzeit = 2,5 Tage * 5 = 12 Tage Urlaub (hier wird nicht gerundet) 30 Jahresurlaub - 12 Tage Elternzeit = 18 Tage Urlaub für 2011. Gruß Sabine
Mitglied inaktiv
Danke, vielen Dank. Hast mir echt sehr geholfen!!!! Ich habs jetzt verstanden. Steffi
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