sara91
Mein Partner möchte von Geburt an in Elternzeit gehen,sein Arbeitgeber verweigert dies und sagt es würde erst ab Ablauf der Mutterschutzfrist gehen. Ich meine aber das er auch ab Geburt an in Elternzeit gehen kann. Wo finde ich ein Gesetzestext dazu?
Hallo, ja, Gesetz und die Broschüre ist eine gute Wahl. Liebe Grüße NB
SumSum076
Gesetzestext...da steht es drin (im BEEG § 15), aber womöglich kann dieser AG das nicht verstehen. Vielleicht hilft die Broschüre "Elterngeld und Elternzeit" vom Familienministerium weiter. In der Ausgabe für 2014 steht auf Seite 68, "Wie lange kann Elternzeit beansprucht werden?" ...."Die Mutterschutzfrist wird auf die mögliche dreijährige Gesamtdauer der Elternzeit angerechnet, d. h., dass die Mutter erst nach Ablauf der gesetzlichen Mutterschutzfrist ihre Elternzeit beginnen kann. Die Elternzeit des Vaters kann ab Geburt des Kindes bereits während der Mutterschutzfrist für die Mutter beginnen." Er kann auch die Krankenkassen fragen oder bei einer Elterngeldstelle anrufen.... Gruß Sabine
Mitglied inaktiv
Das Gesetz sagt, wer berechtig ist kann Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres nehmen. Es gibt keine Ausnahme, dass der Vater (oder irgend ein Anspruchsberechtigter), einen bestimmten Zeitraum NICHT nehmen darf. Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) § 15 Anspruch auf Elternzeit (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie 1.a)mit ihrem Kind, b)mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Absatz 3 oder 4 erfüllen, oder c)mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen haben, in einem Haushalt leben und 2.dieses Kind selbst betreuen und erziehen. [...] (2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) § 16 Inanspruchnahme der Elternzeit (1) Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie 1.für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und 2.für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Verlangt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Elternzeit nach Satz 1 Nummer 1, muss sie oder er gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. http://www.gesetze-im-internet.de/beeg/ LG Lilly
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