silvic
Hallo Frau Bader, kenne mich leider gar nicht mit dem Gesetz aus, und würde mich über ein paar Tipps / Infos freuen (wäre super, wenn Sie mir die Antworten in einfacher Sprache formulieren könnten, also keine Gesetzestexte, die verstehe ich nicht :-) 1.) Muss ich meinem Arbeitgaber bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die SS mitteilen (Bürojob, also nichts gefährliches für die SS). 2.) Wenn ich Elternzeit für 2 Jahre beantrage, aber mit Arbeitgeber abspreche, schon früher wieder Teilzeit /Vollzeit anzufangen (wenn dies klappt mit Tagesmutter etc.), habe ich dann ein Recht darauf? (also ist dies wie ein mündlicher bindender Vertrag? Und muss ich dann auch anfangen, wenn ich evtl. nicht wollte bzw. wegen Tagesmutter etc. nicht kann)? 3.) Hat man immer Recht auf Teilzeit nach SS? 4.) Muss man sich bei Wunsch auf Teilzeit sleber intern um eine Stelle bewerben oder muss diese vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden? 5.) Für das Elterngeld werden ja die letzten 12 Monate Gehalt angerechnet. Wie ist es bei der zweiten Schwangerschaft, wenn man nur halbes Jahr dazwischen gearbeitet hätte. Zählen dann die aktuellen 6 Gehälter + die 6 vor der Elternzeit des ersten Kindes, oder die aktuellen 6 Gehälter + die letzten 6 Zahlungen des Elterngeldes? 6.) Wenn man während der Elternzeit wieder schwanger wird und Kind kriegt, zählt dann das Gehalt vor der Elternzeit als Berechnungsbasis oder das Elterngeld der letzten 12 Monate? 7.) Wann lohnt sich ein Lohnsteuerklassewechsel, d.h. wie viel müssten die Partner im Vergleich verdienen (also z.B das Gehalt der Mutter müsste 40 % von dem des Vaters betragen etc.), und ist ein Wechsel erlaubt? Bzw. bis wann muss man die Änderung beantragen? 8.) Hat man durch den Lohnsteruklassewechsel evtl. während der Schwangerschaft/Elternzeit ein Vorteil, dafür aber danach wieder ein Nachteil? Also wird dies dann irgendwie wieder versteuert im Nachhinein, sodass es eigentlich egal ist, ob man wechselt oder nicht (insgesamt betrachtet)? Ich weiß, viele Fragen :-( Habe mich ja versucht, durch die Gesetze durchzulesen, aber verstehe dieses fachliche "Bla Bla" nicht so wirklich. Vielen lieben Dank für Ihre Mühe und Ihre Arbeit hier, echt spitze!! LG
Hallo, 1. Ja,aber es passiert nichts, wenn nicht 2. Nur auf TZ u nur, wenn mind, 7 Wochen vorher schriftl. beantragt 3. Wenn der Betrieb mehr als 15 AN hat u nichts betiebliches entgegensteht 4. AG 5. "Wenn in dem Jahr vor der Geburt nicht die ganzen 12 Mo. gearbeitet wurde, wird errechnet, wie hoch der Nettoverdienst in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Geburt des 2. Kindes bzw. vor der in Anspruch genommen Zeit war. Das dadurch ermittelte Nettoeinkommen würde dann durch 12 geteilt. Das ermittelte Nettoeinkommen ist Anpruchsgrundlage für die Berechnung. Liegt der Betrag unter 1000 €, erhöht sich gem. § 2 Abs. 2 der Prozentsatz von 67 % um 0,1 % für je 2 €, um das das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1000 € unterschreitet, auf bis zu 100 %. Mindesbetrag ist aber 300 €" 6. s. 5. 7. Kann man nict allgemein sagen. Es gibt Gehaltsrechner im Netz 8. Es zählt immer das ganze Jahr Liebe Grüsse, NB Liebe Grüsse, NB
peekaboo
Hi... also Frage 1.) gibt keinen bestimmten Zeitpunkt, wann eine SS mitgeteilt werden muß, man kann Dich auch nicht rechtlich belangen. Ich habe es in der 18 KW gemacht 2.) Würde ich schriftlich mit dem AG festlegen von wegen... Hiermit nehme ich EZ von bis. Ab dem DATUM möchte ich Teilzeit von 8 - 12 Uhr arbeiten. (Hierzu mit dem AG einen Zusatzvertrag vereinbaren. Kündigungsfristen ganz normal) 3.) ja, wenn der AG mehr als 15 Mitarbeiter hat 4.) ich denke mal, es kann nicht schaden, wenn man sich auch selbst drum kümmert. Denn der AG muß zwar Teilzeit anbieten, aber nicht unbedingt zu den von Dir gewünschen Arbeitszeiten wegen Kinderbetreuung. 5,6,7 und 8 keine Ahnung - Frag da mal im Steuerforum nach... LG Peeka
Mitglied inaktiv
... kommt darauf an. Wenn Du nach dem ersten Kind ein Jahr EZ gemacht hast, und dann 6 Monate wieder arbeiten warst bis Du in Mutterschutz gegangen bist, dann ist es so wie Du geschrieben hast, also die 6 Monate vor dem Mutterschutz und 6 Monate vor dem Mutterschutz des 1. Kindes. Hast Du 2 Jahre EZ gemacht werden nur die 6 Monate vor dem aktuellen Mutterschutz angerechnet, die restlichen 6 Monate zählen mit 0,-€ in die Berechnung mit rein. LG Sabine
Mitglied inaktiv
Wenn Du 1 Jahr EZ hast, und in dieser Zeit wieder ein Kind bekommst, dann zählen die Monate vom 1. Kind. Bei 2 Jahren EZ zählen die Monate aus dem 2. Jahr EZ mit 0,-€ in die Berechnung mit ein, alles was im 1. Jahr von den 12 Monaten liegen würde, zählt rückwärts vor dem 1. Kind. Das EG wird NIEMALS zur Berechnung des neuen EG herangezogen. Genauso kein ALG und kein Krankengeld (Monate mit ALG Bezug und Krankengeldbezug aufgrund nicht schwangerschaftsbedingter Erkrankung werden mit 0,-€ in die Berechnung hinzugenommen). LG Sabine
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