Gretchen86
Sehr geehrte Frau Bader, Ich habe zwei Arbeitsstellen und würde bei Arbeitgeber 1 gerne 1,5 Jahre Elternzeit nehmen. Muss diese Elternzeit bei Arbeitgeber 2 identisch sein oder kann ich bei beiden Arbeitgebern unabhängig voneinander jeweils bis zu drei Jahre Elternzeit nehmen? Bei Arbeitgeber 2 würde ich gerne früher wieder anfangen zu arbeiten, eventuell nach sechs Monaten, dann mit Elterngeld Plus (vorher 6 Monate Basis-Elterngeld). Dies lohnt sich am meisten, wenn ich nur (maximal) zehn Wochenstunden arbeite. Ist dies möglich (gelegentlich liest man von einer Mindestzahl von 15 Stunden)? Und ist es sinnvoll oder sogar notwendig für die gesamte Bezugsdauer des Elterngeldes Elternzeit zu beantragen, also dann in Elternzeit Teilzeit zu arbeiten? Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung.
Hallo, 1. Bei beiden AGs kann unterschiedliche EZ beantragt werden. 2. Man kann auch unter 15 Std/ Wo arbeiten, in § 15 BEEG wird nur erklärt, dass man nur einen Anspruch hat, wenn man zwischen 15 u 32 STd/ Woche beantragt. Liebe Grüße NB
Ani123
Bei TZ in EZ können auch weniger als 15 Wochenstunden gearbeitet werden, insofern Arbeitgeber und sie damit einverstanden sind. Die mind. 15 Stunden gelten bei Stellung eines Antrags auf TZ in EZ, welcher ein Arbeitgeber nur aus betrieblichen Gründen ablehnen darf. Bei weniger Stunden kann er es wegen den Stunden ablehnen. Bedenken Sie, dass sie bei TZ in EZ max. 32 Wochenstunden arbeiten dürfen. Dabei werden Haupt- und Minijob zusammengefasst. Sie können unterschiedlich EZ nehmen. Wenn Sie beim Minijob 6 Monate EZ melden lebt ab dem 7. Monat ihr alter Vertrag wieder auf. Eine Verlängerung ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Sollten sie den Minijob als TZ in EZ ausüben wollen benötigen sie die Zustimmung ihres Haupt-Arbeitgebers. Wenn sie in ihrem Hauptjob 1,5 Jahre EZ melden müssen sie danach wieder arbeiten gehen. Eine Verlängerung der EZ ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Anders wäre es wenn sie 2 Jahre EZ melden. Eine Verlängerung wäre dann ohne Zustimmung möglich. Während der EZ können sie TZ in EZ arbeiten. EG wird berechnet aus den 12 Monaten von vor dem Mutterschutz. Wenn sie während der Zeit arbeiten wird das darauf angerechnet. Bei EGplus wird mehr über bleiben als bei Basis-EG. Die Laufzeit des EG verlängert sich dadurch. Da EZ und EG verschiedene Sachen sind müssen sie nicht so lange EZ nehmen wie sie EG beziehen. Fazit: Sie können verschiedene EZ melden. Sie können max. 32 Wochenstunden während der EZ arbeiten (Minijob und Hauptjob zusammengefasst). Wenn der Arbeitgeber zustimmt kann TZ in EZ mit weniger als 15 Wochenstunden sein. Um einen Minijob ausüben zu dürfen bedarf es der Zustimmung des Haupt-Arbeitgebers. Bei unter 2 Jahre EZ bedarf es bei Verlängerung der EZ die Zustimmung des Arbeitgebers.
Gretchen86
Vielen Dank für die ausführliche Antwort! Es handelt sich aber nicht um einen Minijob, sondern es sind zwei Teilzeitstellen mit Sozialversicherung etc. Die Tätigkeit, bei der ich früher wieder einsteigen möchte (Arbeitgeber 2) ist sogar die mit aktuell mehr Wochenstunden. Somit muss ich das Arbeiten in Elternzeit vermutlich nicht vom anderen Arbeitgeber genehmigen lassen, oder?
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