Deborah
Hallo Frau Bader, Ich bin in der 6. Woche schwanger.. Befinde mich derzeit aber noch bis nächstes Jahr August 2021 wegen meiner anderen Tochter in Elternzeit. Bin ich dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber meine erneute Schwangerschaft mitzuteilen obwohl ich sowieso noch in Elternzeit bin? Wenn ja, bis wann müsste ich ihm dass mitteilen? Dass zweite Kind würde Anfang April 2021 kommen.. Noch eine Frage wäre dann, darf mein Arbeitgeber mich kündigen, durch die erneute Schwangerschaft, Da ich ja direkt im Anschluss nach Beendigung der Elternzeit meiner Tochter im August 2021, mir neue Elternzeit für dass zweite Kind im anschluss nehmen müsste? LG
Hallo, 1. Lt. dem Gesetz hat eine Schwangere die Pflicht, den AG unverzüglich von der SchwS in Kenntnis zu setzen. Dies dient dem Schutz des Kindes und der Mutter, da nur so das MuSchG eingehalten werden kann (was insbesondere Beschäftigungsverbote betrifft), auch wenn sie in Elternzeit ist. Das Gesetz spricht jedoch nicht von Sanktionen, wenn es verschwiegen wird. Der AG hat insbesondere keinen Anspruch auf Einsicht in den Mutterpass, wo ja die Feststellung des Schwangerschaft datumsmäßig vermerkt ist. Trotzdem sollte man der Fairheit halber und um das Verhältnis zum AG nicht zu trüben, so bald wie möglich Mitteilung machen, er muss ja auch planen. Das ganze gilt auch, wenn sich die Mutter in Elternzeit mit dem ersten/ einem vorherigen Kind befindet. Wenn man eine Kündigung erhält, weil der AG nichts von der SS weiß, hat man 14 Tagen zur Mitteilung Zeit. 2. Aufgrund der Schwangerschaft genießen Sie besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber kann nur mit besonderem Grund und Zustimmung des Gewerbeaufsichtsamtes kündigen. 3.Es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatsich auch eine ZT-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen. 4. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Es ist sinnvoll, sich EG-Plus von einem vorherigen Kind vor der Geburt auszahlen zu lassen (geht ab Monat 13). Liebe Grüße, NB
malini
Es macht auf jeden Fall Sinn, die Elternzeit zum neuen Mutterschutz hin zu beenden. Dann bekommst du regulär deinen Mutterschutzlohn. Gekündigt werden kann dir frühestens am Ende der kompletten Elternzeit.
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