Lina871
Hallo Frau Bader, Wir bekommen nächste Woche ein Pflegekind (PK). Aktuell haben wir bereits ein leibliches Kind (LK) mit dem ich aktuell in Elternzeit bin. 1) Beende ich die Elternzeit vom LK und beantrage beim AG die EZ vom PK? 2) Falls es zu einer Rückführung des PK kommt: ist die EZ dann automatisch beendet und ich kann nahtlos die EZ vom LK wieder in Anspruch nehmen? Gibt es da eine Frist? 3) Ich würde nach 8 Monaten gerne TZ in EZ arbeiten. Erst die 2 Jahre 4 Monate vom PK, dann das restliche Jahr vom LK. Ich würde so "sicher" sein wollen, dass ich möglichst die Elternzeit nutze bevor evtl das PK zurückgeführt wird. Ist zwar nicht geplant, aber der Verbleib ist eben auch nicht zu 100% sicher. Hoffe ich habe mich verständlich ausgedrückt :) Wir freuen uns schon sehr und wollen möglichst alles machen. Liebe Grüße
Hallo, habe jetzt noch mal im § 16 BEEG gelesen. Eine vorzeitige Beendigung ist nur möglich wegen neuem Mutterschutz oder aus Härtegrund. Das liegt ja beides nicht vor, deshalb denke ich, die EZ muss nach dieser beantragt werden. Am besten wieder für 24 Mo., wenn das Kind dann in Dauerpflegschaft oder zu den Eltern wechselt, endet es und Sie können für das eigene weiter EZ nehmen. Liebe Grüße NB
Dojii
1. Das kommt darauf an, wie viel Elternzeit du für LK angemeldet hast und wieviel davon bereits vorbei ist, wenn das PK in den Haushalt kommt. Du hast dich für dein LK für 24 Monate an das gebunden, was du in deinem ersten Elternzeitantrag angegeben hast. Befindest du dich noch in diesen 24 Monaten, kannst du die Elternzeit nicht einseitig beenden. Du bist dafür auf die Erlaubnis des Arbeitgebers angewiesen. 2. Ja die Elternzeit endet mit dem Ende der Anspruchsvoraussetzungen, also dem gemeinsamen Haushalt mit dem PK. Theoretisch musst du deine (neue) Elternzeit für das LK dann wieder mit der gesetzlichen Frist anmelden (7 Wochen vorher, wenn das LK jünger ist als 3 Jahre, 13 Wochen vorher wenn es älter ist als 3 Jahre). Das Gesetz erlaubt auch kürzere Fristen, wenn du keine andere Möglichkeit hast, die Frist einzuhalten. Aber das ist ne Einzelfallentscheidung und wenn sich dein Arbeitgeber querstellt, müsstest du das erst gerichtlich durchsetzen. 3. Ja das passt so. Denk dran, dass du dich mit dem ersten Elternzeitantrag für das PK auch wieder für 24 Monate festlegst. Wenn du also bspw. erst 12 Monate für das PK anmeldest und dann auf 24/36 Monate verlängern möchtest, darf der Arbeitgeber das ablehnen.
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